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Zum Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung bei Anmaßung von Spitzenstellung
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 27.05.2008 - Az.: 3 W 65/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die Werbung mit den Aussagen "Das größte Ratgebermagazin" und "Deutschlands größtes Verbrauchermagazin" ist irreführend, wenn sich das Magazin unzulässigerweise eine Spitzenstellung anmaßt.

2. Wird die Reklame dahingehend geändert, dass über das auflagen- und reichweitenstärkste Magazin gesprochen wird, so unterfällt dies nicht in den Kernbereich des Verbotstitels, wenn erklärende Eckdaten und Verkaufszahlen beigefügt werden.




Sachverhalt:

Aufgrund eines gerichtlichen Verbotstitels war es der Beklagten verboten worden mit den Aussagen zu werben:

"Das größte Ratgebermagazin"
"Deutschlands größtes Verbrauchermagazin".



Die Äußerungen wurden untersagt, da die Beklagte mit der wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit der Spitzenstellungsberühmung warb. Daraufhin änderte sie ihre Reklame dahingehend:

"Das größte Verbrauchermagazin"
"XY ist der auflagen- und reichweitenstärkste Wirtschaftstitel".



In der Anzeige folgten eine Anzeigenpreisliste und die Anzahl der verkauften Exemplare. Darüber hinaus wurden Zahlen zu den Eckdaten der Leserschaft und der Reichweite beigefügt. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung und beantragte die Verhängung von Ordnungsmitteln.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten der Beklagten und lehnten es ab, Ordnungsmittel zu verhängen.

Nach Ansicht des Gerichts unterfalle die beanstandete Werbung mit den als irreführend verbotenen Aussagen nicht dem Kernbereich des Verbotstitels. Denn die konkrete Verwendungsform der geänderten Reklame weise sowohl textlich als auch in der Aufmachung große Unterschiede auf. Insofern könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte lediglich kleine "kosmetische Veränderungen" vorgenommen habe, um dadurch die Unterlassungsverpflichtung zu umgehen und dennoch denselben Werbeeffekt zu erzielen.

Vielmehr stelle sich die Reklame für den Verbraucher so dar, dass erläuternde Zahlen zu den Eckdaten aufgeführt würden. Er könne aufgrund dessen nachvollziehen, warum das Magazin in einem bestimmten Jahr das auflagenstärkste war oder die größte Reichweite erzielt habe. Die Werbeäußerungen seien somit nicht unerläutert und alleinstehend verwendet worden. Diese Media-Daten seien nicht nur für einen interessierten Werbekunden zugänglich sondern auch dem allgemeinen Publikum.




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