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Zum Umfang einer abgegebenen Unterlassungserklärung
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 01.09.2009 - Az.: I-20 U 220/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es liegt kein Verstoß gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung wegen nicht vorhandener Widerrufsbelehrung vor, wenn danach eine fehlerhafte Belehrung verwendet wird. Darin ist kein kerngleicher Verstoß zu sehen und die Vertragsstrafe ist nicht verwirkt.



Sachverhalt:

Die Parteien vertrieben Waren über die Online-Auktionsplattform eBay. Die Beklagte hatte ursprünglich in ihren auf eBay erscheinenden Angeboten keine Widerrufsbelehrung vorgesehen. Nachdem der Kläger sie daraufhin abgemahnt hatte, gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Inhalt der Erklärung war u.a, "den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs- /Rückgaberechts zu informieren."

Die Klägerin machte hierauf geltend, dass die verwendete Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei, so dass die Vertragsstrafe verwirkt sei. Die Vorinstanz gab dem Kläger Recht. Die Beklagte legte daraufhin Rechtsmittel ein.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Beklagten Recht.

Sie entschieden, dass kein Verstoß gegen die zuvor wegen fehlender Widerrufsbelehrung abgegebene Unterlassungserklärung vorliege.

Der Unterwerfungsvertrag könne nicht dahin ausgelegt werden, dass jeder Verstoß gegen jedwede Regelung im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung den Vertragsstrafenanspruch auslösen solle. Darüber hinaus stelle die von der Beklagten formulierte Passage in der Unterlassungserklärung eine nicht ordnungsgemäße Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts dar.

Allein aus dem Begriff "ordnungsgemäß" könne nicht geschlossen werden, dass die Belehrung in jeder Hinsicht zutreffend sein solle. Daher sei es völlig fernliegend, dass die Beklagte eine inhaltlich gänzlich richtige Widerrufsbelehrung versprechen wolle, ohne inhaltlich festzulegen, wie eine solche zu fassen sei.




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