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Zum Beweiswert von Filesharing-Suchsoftware
Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 16.04.2010 - Az.: 30 C 562/07-47
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Leitsatz:
1. Es ist prozessual vorerst ausreichend, wenn ein Anschlussinhaber, dem ein rechtswidriger Upload eines Werkes in einer P2P-Tauschbörse vorgeworfen wird, pauschal bestreitet, dass die eingesetzte Filesharing-Software eine falsche IP-Adresse ermittelt hat.
2. Stellt sich in der Beweisaufnahme mit Hilfe eines Sachverständigen heraus, dass die Software fehlerfrei funktioniert und die Ermittlungsergebnisse als Beweis des ersten Anscheins für eine Urheberrechtsverletzung ausreichen, so kann das pauschale Bestreiten diesen Beweis nicht erschüttern. Dafür müssen dann konkrete Tatsachen dargelegt werden.
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Sachverhalt:
Die Klägerin war Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Musikstück. Dieses wurde in rechtswidriger Weise in einer Musiktauschbörse zum Download angeboten. Eine von der Klägerin eingesetzte Suchsoftware ermittelte eine IP-Adresse, welche dem Beklagten zugeordnet wurde. Daher ging die Klägerin gegen ihn vor.
Er bestritt, dass die File-Sharing-Software funktioniere und die IP-Adresse zu ihm gehört habe. Es könne sich auch um Manipulation Dritter gehandelt haben. Daher kam er den Forderungen der Klägerin nicht nach. |
Entscheidung:
Der Richter entschied zugunsten der Klägerin.
Er erklärte, dass es einem Anschlussinhaber zunächst einmal prozessual möglich sei, pauschal zu behaupten, dass die ermittelte IP-Adresse nicht ihm zugeordnet werden könne. Schließlich sei es einem durchschnittlichen User nicht zumutbar, einen Computerexperten zu beauftragen, der die Behauptungen widerlege.
Wenn sich aber im Rahmen der Beweisaufnahme mit Hilfe eines Sachverständigen herausstelle, dass die Suchsoftware fehlerfrei funktioniere, reichen diese Ermittlungsergebnisse als Beweis des ersten Anscheins für eine urheberrechtliche Verletzung aus. Das pauschale Bestreiten des Beklagten könne diesen Beweis dann nicht mehr erschüttern. In diesem Moment wäre es zur Untermauerung seiner Behauptungen notwendig, konkrete Tatschen vorzutragen.
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