Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Online & Recht
Online &  Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Zum Anscheinsbeweis bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 12.08.2009 - Az.: 31 C 1738/07-17 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Internetanschlussinhaber eine P2P-Urheberrechtsverletzung begangen hat, kann dadurch erschüttert werden, wenn der Internetanschluss auch von anderen Personen benutzt wird, die im selben Haushalt wohnen.



Sachverhalt:

Die Klägerin war Inhaberin der Verwertungsrechte an einem Musikstück, welches mittels des Programms eMule anderen Mitgliedern einer P2P-Musiktauschbörse zum Download angeboten wurde.

Da die ermittelte IP-Adresse dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet worden sei, ging die Klägerin gegen diesen vor und verlangte Schadensersatz sowie die Erstattung von Abmahnkosten wegen der begangenen Urheberrechtsverletzung.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass nicht habe bewiesen werden können, dass der Beklagte das in Rede stehende Filesharing eigenhändig begangen habe. Die Behauptung der Klägerin, dass der Beklagte das streitgegenständliche Musikstück in der Tauschbörse angeboten habe, sei wirksam von dem Beklagten bestritten worden.

Grundsätzlich treffe die Beweislast für Urheberrechtsverletzungen den Anspruchsteller. Die Gegenpartei, im vorliegenden Fall der Beklagte, sei daraufhin verpflichtet, sich zu den Behauptungen zu äußern. Dabei habe der Beklagte glaubhaft dargestellt, dass weder er selbst noch ein im Haushalt lebendes Familienmitglied zum streitigen Zeitpunkt im Hause gewesen sei.

Entgegen der Ansicht der Klägerin spreche auch nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte als Internetanschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen habe. Der Anscheinsbeweis erlaube aufgrund von Erfahrungssätzen, dass aufgrund eines Verhaltens bestimmte Schlüsse gezogen werden könnten. Nur weil der Beklagte Internetanschlussinhaber sei, könne daraus nicht automatisch gefolgert werden, dass er die Rechtsverletzung auch begangen habe. Denn nutze der Inhaber eines Anschlusses diesen nicht alleine, könne nicht angenommen werden, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass gerade nur der Inhaber die Rechtsverletzung begehe.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Adresshandel & Recht - Infos zum Gewerblichen Adresshandel
Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht
Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Heilmittel & Recht - Rechts-Portal zum Heilmittelwerberecht
R-Gespräche und Recht - Alle Urteile und Rechts-Infos zu R-Gesprächen