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Zulassung von Pressevertretern in deutschen Militäreinrichtungen
Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 07.10.2008 - Az.: 5 A 1602/05
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Leitsatz:
1. Ein Journalist darf nicht von allgemein zugänglichen Pressekonferenzen ausgeschlossen werden, weil er zuvor einzelne unzulässige Recherchetätigkeiten vorgenommen hat.
2. Ebenso ist es nicht zulässig, einzelnen Pressevertretern nur deshalb den Zugang zu Pressekonferenzen von Bundesministern im Ausland zu verwehren, weil sie in eigener Verantwortung und nicht im Rahmen der begrenzten Plätze gemeinsam mit dem Minister angereist sind.
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Sachverhalt:
Der Kläger ist freier Journalist und nahm im August 2001 an einer Pressefahrt der Bundeswehr in den Kosovo teil. Auf der Rückfahrt, die er in eigener Verantwortung vornahm, fotografierte er u.a. auf dem Flughafen von Skopje deutsche Soldaten. Aus diesem Grund und weil er "in recht anmaßender Art und Weise" Leistungen wie Internet und Telefon gefordert habe, die sonst nur angemeldeten Medienvertretern zur Verfügung stünden, verwehrte ihm das Deutsche Heereskontingent im Kosovo den Zutritt zu Presseveranstaltungen im September 2001. Zu diesen Veranstaltungen war der Kläger eigenständig angereist.
Zudem wurde von ihm verlangt, seine Teilnahme an allgemeinen Pressekonferenzen über das Bundesministerium für Verteidigung anzumelden, die sonst für Journalisten durch einfaches Passieren der Wache zugänglich sind. |
Entscheidung:
Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass die Nichtzulassung des Klägers rechtswidrig gewesen sei und ihn in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb verletzt habe. Wenn eine Behörde eine Pressekonferenz durchführe, für die keine Beschränkungen z.B. aus Platzgründen notwendig seien, habe sie grundsätzlich alle interessierten Pressevertreter hierzu zuzulassen.
Der Ausschluss des Klägers verletze den hohen verfassungsrechtlichen Rang der Pressefreiheit und sei nicht durch das Vorverhalten des Klägers gerechtfertigt. Es habe kein Anlass zur Annahme bestanden, dass der Kläger sich auf den Pressekonferenzen im September 2001 störend verhalten werde.
Auch die Nichtanmeldung des Klägers über das Bundesministerium für Verteidigung stelle keinen Grund dar, ihn von den Pressekonferenzen auszuschließen. Die Anmeldung dürfe aus Kapazitätsgründen für die Mitfahrt von Journalisten im Rahmen der Mitreiseplätze mit dem jeweiligen Minister gefordert werden. Jedoch bestehe kein Bedürfnis dafür, für eigenständig anreisende Journalisten ein Anmeldeerfordernis für Pressekonferenzen im Ausland zu verlangen. Diese seien sonst für Pressevertreter allgemein zugänglich.
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