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Zulässige Presseberichterstattung über auffällige Blutwerte eines Radsportlers
Landgericht Hamburg, Urteil v. 19.12.2008 - Az.: 324 O 383/08
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Leitsatz:
Die Berichterstattung darüber, dass der Sportdirektor des Bundes Deutscher Radfahrer seiner Präsidentin "auffällige Blutwerte eines Olympiafahrers verschwiegen" hat, ist zulässig, auch wenn sich bei weiteren Analysen die Auffälligkeiten nicht bestätigten.
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Sachverhalt:
Der Kläger war Sportdirektor beim Bund Deutscher Radfahrer. Bei den Blutuntersuchungen der Fahrer ergaben sich im Jahr 2004 außerhalb von Normbereichen liegende Werte bei einem Olympiafahrer. Diese konnten verschiedene Ursachen, z.B. Höhentraining, Erkrankungen, Doping oder eine Varianz des Messsystems, haben.
Der Kläger initiierte weitere Analysen, informierte aber die u.a. für Dopingfragen zuständige Präsidentin des Bundes Deutscher Radfahrer über die auffälligen Blutwerte nicht.
Die weiteren Analysen ergaben, dass die Auffälligkeiten sich nicht bestätigten.
Die Beklagte als Presseverlag berichtete im März 2008 in einem Artikel über den Bund Deutscher Radfahrer. Am Ende des Artikels hieß es: "Vor Olympia 2004 hatte B. der damaligen BDR-Präsidentin auffällige Werte eines Olympiafahrers verschwiegen."
Der Kläger beruft sich auf die Unwahrheit dieser Aussage, denn es habe keine Berufspflicht bestanden, die Präsidentin über die Werte zu informieren. Er habe sie nicht verschleiern wollen, sondern weitere Untersuchungen durchführen lassen.
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Entscheidung:
Das Gericht lehnte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ab. Die Berichterstattung sei von der Pressefreiheit gedeckt.
Die Aussage sei nicht unwahr, denn die Bezeichnung der Werte als "auffällig" sei ebenso eine Meinungsäußerung wie die Aussage, der Sportdirektor habe die Werte "verschwiegen". Beide Wertungen seien durch Anknüpfungstatsachen begründet. Die Werte lagen tatsächlich außerhalb des Normbereichs und es war das Thema Doping als eine der möglichen Ursachen im Gespräch.
Das Wort "verschweigen" drücke nicht zwingend aus, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, seine Präsidentin zu informieren. Vielmehr könne es auch eine moralische Pflicht zur Weitergabe der Information ausdrücken. Auch hierfür hätten Anknüpfungstatsachen bestanden. Die Präsidentin sei für das Thema Doping im Bund Deutscher Radfahrer zuständig gewesen. Sie werde gerade als Präsidentin mit diesen Fragen öffentlich in Verbindung gebracht.
Vor diesem Hintergrund sei die Bewertung, der Kläger habe als Sportdirektor die Präsidentin informieren müssen, im Lichte der Pressefreiheit gerechtfertigt.
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