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Zu wesensgleichen Wettbewerbsverstößen
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 05.11.2009 - Az.: 4 U 125/09
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Leitsatz:
Bei der Auslegung einer Unterwerfungserklärung ist darauf abzustellen, was genau die Parteien als untersagtes Handeln vereinbart haben. Ähnliche Formulierungen, die im wesentlichen Punkt von der Unterwerfungserklärung abweichen, stellen keinen kerngleichen Verstoß dar und lösen die Vertragsstrafenregelung nicht aus.
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Sachverhalt:
Die Parteien vertrieben Matratzen. Die Beklagte warb für verschiedene Produkte mit der folgenden Werbeaussage:
"durch positive Testergebnisse von Stiftung Warentest bestätigt bietet T hier eine Auswahl an Matratzen, die nachweislich hervorragenden Liegekomfort und perfekte Unterstützung bieten" |
Auf eine Abmahnung der Klägerin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit der sie sich verpflichtete, diese exakt wiedergegebene Werbeaussage nicht mehr zu verwenden.
Einige Zeit später warb sie in der gleichen Rubrik ihres Angebots mit der Aussage
"T bietet eine Auswahl Matratzen an, die hervorragenden Liegekomfort und perfekte Unterstützung bieten". |
Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 €. |
Entscheidung:
Mit der Klage hatte sie keinen Erfolg.
Eine Vertragsstrafe sei nur zu zahlen, wenn das von der Unterlassungserklärung umfasste Verhalten genauso oder im Kern gleich erneut vorgenommen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Unterlassungserklärung ziele darauf, dass die Beklagte nicht mehr irreführend mit Testergebnissen der Stiftung Warentest werbe.
Die später verwendete Formulierung lasse keinen Schluss auf Testergebnisse der Stiftung Warentest zu. Durch die Entfernung dieses ausdrücklichen Hinweises sowie des Wortes "nachweislich" werde die Aussage zu einer reinen Werbeanpreisung. Die Unterlassungserklärung habe nicht zum Inhalt gehabt, dass die Beklagte nicht mehr damit werben dürfe, dass ihre Matratzen einen hervorragenden Liegekomfort und perfekte Unterstützung aufwiesen. Eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung sei daher abzulehnen.
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