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Zimtkapseln fallen nicht unter heilmittelrechtlichen Arzneimittelbegriff
Bundesgerichtshof , Urteil v. 14.01.2010 - Az.: I ZR 138/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Zimtkapseln, die zur Linderung von Diabetes eingesetzt werden, fallen nicht zwingend unter den heilmittelrechtlichen Arzneimittelbegriff, sondern können als Lebensmittel eingestuft werden. Dies gilt auch dann, wenn die empfohlene Dosierung (hier: täglich) die üblichen Ernährungsgewohnheiten übersteigt.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um einen Wettbewerbsverband. Diese ging gegen die Beklagte- ein Industrieunternehmen- vor. Das Unternehmen vertrieb Zimtkapseln, die mit den Worten "diätisches Lebensmittel zur besonderen Ernährung bei Diabestes" beworben wurden.

Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig, weil es sich ihrer Ansicht nach bei den Kapseln nicht um Lebensmittel, sondern um ein nicht zugelassenes Arzneimittel handle. Sie begehrte daher Unterlassung des Verkaufs.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten der Beklagten.

Sie erklärten, dass die Zimtkapseln nicht als Arzneimittel einzustufen seien. Es handle sich nicht um ein Erzeugnis, dem pharmakologische Eigenschaften zugesprochen werden könnten, welche tatsächlich dazu bestimmt seien, physiologische Funktionen wiederherzustellen, zu beeinflussen oder zu bessern. Das Produkt enthalte vielmehr den im Alltag gebräuchlichen Wirkungsstoff Zimt, der auch in Lebensmitteln in natürlichem Zustand vorhanden ist und von dem keine nennenswerten Auswirkungen auf den Stoffwechsel ausgingen.

An der Einordnung der Kapseln ändere auch die Tatsache nichts, dass die Dosierung der Kapseln - hier war die empfohlene Anwendung: täglich - die üblichen Ernährungsgewohnheiten übersteige und damit eine höhere Dosis Zimt zugeführt werde.




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