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TV-Beitrag über mögliche Beteiligung an Doping rechtswidrig
Landgericht Hamburg, Urteil v. 24.04.2009 - Az.: 324 O 810/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Berichterstattung über einen ehemals gedopten Ringer ist persönlichkeitsrechtsverletzend, wenn der Verdacht erweckt wird, dass der Betroffene als Nationaltrainer des chinesischen Ringerkaders an der etwaigen Vergabe von Dopingmitteln an chinesischen Athleten mitgewirkt hat.



Sachverhalt:

Der Kläger war aktiver Ringer und später Trainer in der DDR. Im Jahr 2000 war der Kläger Bundestrainer der Ringer, als ein deutscher Athlet seiner Mannschaft positiv auf ein Steroid bei den Olympischen Spielen in Sydney getestet wurde. Später trainierte er die chinesischen Ringer zur Vorbereitung auf die Olympischen Spiele 2008. In der Zeit gab es immer wieder eine Vielzahl von Doping-Fällen im chinesischen Spitzensport.

Über dieses Thema berichtete die Beklagte in einer TV-Sendung und in deren Internet-Ausgabe unter dem Titel "Dopingbelastete DDR-Trainer in China".

In diesem Zusammenhang wurde ein Interview mit dem Kläger ausgestrahlt. Der Kläger wirkte als Nationaltrainer nicht an einer etwaigen Vergabe von Dopingmitteln an chinesischen Athleten mit. Diesen Eindruck vermittelte nach seiner Ansicht aber die TV-Sendung. Daher klagte er auf Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht, da die TV-Sendung das Persönlichkeitsrecht verletze.

Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass der Kläger an der verbotenen Weitegabe von Dopingmitteln beteiligt gewesen sei. In diese Richtung werde der Zuschauer und der Internetnutzer bereits durch den Titel des Beitrages und die Anmoderation gelenkt. Es werde deutlich gemacht, dass die "in der DDR bewährten Doping-Methoden" auch von den angeworbenen ehemaligen DDR-Trainern in China angewandt würden. Dazu solle nach Ansicht der Beklagten auch der Kläger gehören.

Bei der Ausstrahlung des Fernsehbeitrags habe die Beklagte auch nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten. Dafür sei ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich, die für den Wahrheitsgehalt der Informationen sprechen würden. Die Beklagte habe jedoch lediglich allgemeine Indizien zu den schweren Vorwürfen geäußert.

Weder seien glaubwürdige Argumente vorgetragen worden noch habe sich die Beklagte um eine Stellungnahme des Klägers bemüht. Diese wäre aber notwendig für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung gewesen.




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