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Zeitung "junge Welt" gewinnt Prozess gegen "FAZ"-Autor
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 30.06.2009 - Az.: 7 U 95/08
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Leitsatz:
1. Die Aussage einer Zeitung, dass die FAZ in eine bestimmte politische Richtung steuert, ist grundsätzlich als zulässige Meinungsäußerung zu werten.
2. Tatsachenbehauptungen, denen nicht widersprochen wird, gelten prozessual als wahr.
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Sachverhalt:
Der Kläger war Journalist bei der Zeitung FAZ. Er veröffentlichte einen Artikel, welcher zum Thema den sogenannten Sachsensumpf hatte. Dem zugrunde lag eine Vielzahl von Vorwürfen des Verfassungsschutzes gegenüber Politikern, Mitarbeiter der Justiz sowie Beamten.
Über diese Ereignisse berichtete die beklagte Zeitung "junge Welt":
"Bereits seit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses des Landtages im Sommer ist die von CDU und SPD gebildete sächsische Landesregierung bemüht, die Arbeit des Gremiums und seines Vorsitzenden B.… zu behindern, obwohl der sächsische Innenminister A.… B.… (CDU) am 5. Juni dieses Jahres selbst erklärt hatte, dass die Organisierte Kriminalität (OK ‚mit den für sie typischen Mitteln zurückschlagen' werde, ‚weil wir das Netzwerk zerstören wollen'. (…) Mittlerweile drängt sich der Eindruck auf, er habe mit seinen damaligen Äußerungen von politischen Entscheidungsträgern in Sachsen und ihnen freundlich gesonnenen Journalisten gesprochen. (…) Denn am Donnerstag wurde bekannt, dass R. B., Dresdner Korrespondent der F.A.Z., einen seiner Artikel, den die Zeitung am 28. September veröffentlichte, bereits tags zuvor an den Dresdner Staatsanwalt sandte. Darin holte B. zum großen Schlag gegen B.…und K.… aus (…)
Der Kurs der F.A.Z. lautet offenbar, die M.…-CDU wieder publizistisch zu stabilisieren. In Verfolgung dessen Order, den Untersuchungsausschuss zu bekämpfen, wann und wo immer es geht, ist Herr B. (FAZ...- Korrespondent in Dresden -) bereit, jenseits aller journalistischen Anstandsregeln zu agieren. Ich meine schon beweisen zu können, dass er dabei gezielt ‚gefüttert' wird". |
Aufgrund vieler Passagen und Formulierungen war der Kläger der Auffassung, dass durch den Artikel der Beklagten der Eindruck erweckt werde, dass er der organisierten Kriminalität angehöre, die Betroffenen unterstütze, in dem er einseitig berichte und die Vorwürfe als "haltlos" betitele. Darüber hinaus werde durch die Aussage, dass er den Beamten "freundlich gesonnen" sei, der Eindruck erweckt, dass er journalistisch nicht unabhängig sei.
Daher verlangte er von dem Verlag, der die "junge Welt" herausgab, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dem kam die Beklagte nicht nach. Da das Landgericht die vorangegangene einstweilige Verfügung bestätigte, legte die Beklagte Rechtsmittel ein. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Beklagten.
Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass es sich bei den streitigen Passagen um zulässige Meinungsäußerungen handle. Das Textverständnis, welches der Kläger in diesem Zusammenhang habe, sei fern liegend. Es sei ganz offensichtlich, dass der gesamte Artikel keinen Zweifel daran lasse, dass es in Sachsen organisierte Kriminalität gäbe. Der Autor setzte deshalb erkennbar organisierte Kriminalität nicht mit "freundlich gesonnenen Journalisten" gleich.
In den restlichen Aussagen sahen die Richter Tatsachenbehauptungen. Da der Kläger diesen nicht entgegengetreten sei und ihnen widersprochen habe, seien diese prozessual als wahr zu bewerten und zulässig.
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