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YouTube muss rechtswidrigen Videobeitrag über verstorbene Persönlichkeit löschen
Landgericht Hamburg, Urteil v. 05.03.2010 - Az.: 324 O 565/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Das amerikanische Videoportal YouTube muss einen Videobeitrag, welcher in schwerwiegender Weise die postmortalen Rechte des verstorbenen Präsidenten des Zentralrats der Juden zeigt, entfernen. YouTube verletzt die Menschwürde des Verstorbenen in besonders schwerer Art, da es seit Jahren positive Kenntnis von dem Video hat und den Beitrag dennoch nicht entfernte.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um die Witwe des verstorbenen Präsidenten des Zentralrats der Juden. In einem Videobeitrag, den das Videoportal YouTube veröffentlichte, war ein Beitrag eingestellt, in dem der Verstorbene in besonders krasser Weise verunglimpft wurde. Es zeigte, wie das Foto des Präsidenten vor einem Hakenkreuz verbrannte. Im Hintergrund war Kichern und Gelächter zu hören. YouTube hatte seit einigen Jahren Kenntnis von dem Video, entfernte es allerdings erst viel später durch einen Mitarbeiter über das Flagging-System von der Plattform. Eine Unterlassungserklärung gab das Unternehmen nicht ab.

Die Witwe ersuchte daraufhin gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie erklärten, dass YouTube das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen verletze. Das Video verunglimpfe den Präsidenten in besonders schwerwiegender Weise. Da das Unternehmen sich geweigert habe, die Unterlassungserklärung abzugeben, bestehe auch nach wie vor eine Wiederholungsgefahr.

YouTube hafte für diese schwerwiegende Rechtsverletzung als Störer, da es seine Prüfungspflichten verletzt habe. Denn obwohl YouTube seit Jahren Kenntnis von dem Video gehabt habe, habe es erst sehr spät und nach mehrmaliger Aufforderung durch die Klägerin das Video entfernt.

Eine Haftung komme vor allem deswegen in Betracht, da YouTube den Beitrag trotz "Flaggings" in das deutsche Angebot eingestellt habe.




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