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Wortmarke "dentalline" mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig
Bundespatentgericht , Beschluss v. 19.05.2010 - Az.: 28 W (pat) 103/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Wortmarke "dentalline" fehlt für die Bereiche zahnärztliche Apparate die erforderliche Unterscheidungskraft. Sie ist daher nicht eintragbar.



Sachverhalt:

Der Kläger begehrte die Eintragung der Wortmarke "dentalline" für die Bereiche zahnärztliche Apparate und Dentalprodukte. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung mangels Unterscheidungskraft zurück.

Hiergegen wandte sich der Kläger.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Anmeldung zurück.

Sie erklärten, dass eine Marke zumindest über ein Minimum an Unterscheidungskraft verfügen müsse, wenn sie eingetragen werden solle. Dies sei immer dann der Fall, wenn nicht der beschreibende Inhalt im Vordergrund stehe, sondern die Möglichkeit, die Waren und Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen.

Vorliegend könne davon nicht ausgegangen werden. Es handle sich bei der Wortmarke aufgrund der Ausgestaltung um eine übliche, werbegraphische Ausgestaltungsvariante, die nicht in den Vordergrund trete. Zum anderen weise die Bezeichnung bereits begrifflich darauf hin, dass Produkte für eine Dentallinie beworben würden. Insofern liege keinerlei Unterscheidungskraft vor.




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