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Wortmarke CCCP für Bekleidung nicht eintragungsfähig
Bundespatentgericht , Beschluss v. 21.01.2009 - Az.: 26 W (pat) 2/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Wortmarke CCCP ist für den Bereich Bekleidungsstücke nicht eintragungsfähig, da der Durchschnittsverbraucher mit dieser Buchstabenfolge nach wie vor einen geografischen Herkunftsnachweis versteht. Ein Freihaltebedürfnis liegt mangels Unterscheidungskraft vor.



Sachverhalt:

Die Wortmarke CCCP war in der Vergangenheit u.a. für den Bereich Bekleidungsstücke eingetragen worden. Auf Antrag löschte das Deutsche Patent- und Markenamt die eingetragene Marke für diesen Bereich, da sie insoweit von der Eintragung ausgeschlossen sei. Zur Begründung führte die Markenabteilung aus, dass CCCP auch heute noch eine gebräuchliche Abkürzung für die "Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken", d.h. für die ehemalige Sowjetunion sei.

Dagegen wehrte sich der Markeninhaber. Er war der Auffassung, dass Teile der relevanten Verkehrskreise aus der Erinnerung heraus eine gewisse Assoziation mit dem Ostblock herstellten, aber eine genaue Bedeutung der Abkürzung ihnen gar nicht bekannt sei.


Entscheidung:

Die Richter entschieden nicht im Sinne des Markeninhabers.

Die Wortmarke CCCP unterliege einem Freihaltebedürfnis, da warenbeschreibende Angaben, einschließlich solcher über die geografische Herkunft, für alle frei verwendbar gehalten werden müssten. Im Vordergrund stünden dabei die Interessen der Mitbewerber auf dem Markt, so dass eine Angabe zugunsten eines einzigen Unternehmens nicht zulässig sei.

Die Buchstabenfolge sei als Ortsbezeichnung bei weiten Teilen der Bevölkerung aus eigener Kenntnis der Sowjetunion sowie aus dem Geschichtsunterricht durchaus lebendig geblieben. Selbst wenn nicht bei jedem Bürger von diesem Kenntnisstand auszugehen sei, so ist das Kürzel der breiten Öffentlichkeit doch insoweit geläufig, dass dieses Zeichen als ursprünglich staatliches Symbol und damit nicht herkunftskennzeichnend einzuordnen sei. Dafür spreche vor allem, dass die Buchstabenfolge CCCP über einen langen Zeitraum dem Verkehr als staatliches Symbol gegenübergetreten sei und dessen Anschauungen damit besonders intensiv und nachhaltig geprägt habe. Gerade auf dem Bekleidungssektor sei die Bezeichnung in Form von Aufdrucken auf Trikots von Sportlern, z.B. bei den Olympischen Spielen oder der Fußball-Weltmeisterschaft, sehr geläufig.

Im Zuge der "Ostalgie"-Welle sei die Beliebtheit der mit Symbolen ehemaliger Ostblockstaaten gekennzeichneten Produkte ungebrochen, weshalb das Gericht ein Freihaltebedürfnis für die Mitbewerber annahm.




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