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Wirksamer Maklervertrag durch Zusendung eines Exposés an vorher mitgeteilte E-Mail-Adresse
Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 26.03.2009 - Az.: I-7 U 28/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Nennt ein Hausinteressent einem Immobilienmakler seine E-Mail-Adresse, kommt durch die Zusendung eines Exposés stillschweigend ein Maklervertrag zustande. Der E-Mail-Versender hat deren Zugang zu beweisen.

2. Öffnet der Interessent seinen E-Mail-Account nicht und ruft er seine E-Mails nicht ab, kommt dies einer Zugangsvereitelung gleich.




Sachverhalt:

Der Kläger war Immobilienmakler und klagte gegen den Beklagten auf Zahlung der Maklerprovision.

Der Beklagte, ein Hausinteressent, nahm mit dem Kläger telefonisch Kontakt auf und nannte ihm seine E-Mail-Adresse. Der Kläger übersandte daraufhin per E-Mail ein Exposé und zwei Terminsbestätigungen an den Beklagten, die dieser jedoch platzen ließ.

Der Beklagte war der Auffassung, ein Maklervertrag sei dadurch nicht zustande gekommen. Auch habe er den E-Mail-Account "nicht wirklich" genutzt und daher von den E-Mails keine Kenntnis erlangt.

Der Beklagte kaufte das vom Kläger vorgeschlagene Haus.


Entscheidung:

Das Gericht entschied, dass stillschweigend ein Maklervertrag in Kenntnis des Provisionsverlangens des Maklers und der Provisionspflicht des Interessenten zustande komme, wenn der Makler per E-Mail sowohl ein Exposé als auch zwei Terminsbestätigungen an den Interessenten übersende.

Ein Hausinteressent, der einem Immobilienmakler seine E-Mail-Adresse nenne, müsse damit rechnen, dass diese von dem Makler auch für die Zusendung von Exposés und anderen Mitteilungen genutzt werde. Öffne der Empfänger seinen E-Mail-Account nicht und rufe er seine E-Mails nicht ab, komme dies einer Zugangsvereitelung gleich.

Der E-Mail-Versender habe den Zugang der E-Mail beim Empfänger zu beweisen.




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