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Wiedergabe von Kinderfotos in Dokumentation ist ohne Einwilligung unzulässig
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 09.02.2010 - Az.: I-20 U 151/09
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Leitsatz:
Die Wiedergabe von Kinderfotos in einem Dokumentarfilm über Menschen, die getrennt von ihren Vätern aufgewachsen sind, ist ohne Einwilligung unzulässig. Das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten überwiegt gegenüber der Kunstfreiheit.
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Sachverhalt:
Die Beklagte war eine Film-Verleihfirma, die eine Dokumentation herausgab, in derder Regisseur anhand von Fallbeispielen das Leid von Vätern und deren Kindern aufzeigte, denen der Kontakt zueinander aufgrund von Sorgerechtsstreitigkeiten verboten worden war. Der Regisseur selbst hatte eine uneheliche Tochter, zu der er seit ihrer frühesten Kindheit keinen Umgang pflegen durfte. Zur Untermauerung seiner Geschichte gab er ein Foto der damals Dreijährigen im Film wieder.
Die elf Jahre alte Tochter fühlte sich in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie werde von vielen Menschen wiedererkannt und wehre sich dagegen, dass die Tochter-Vater-Beziehung in identifizierender Weise öffentlich gemacht werde. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie erklärten, dass die Wiedergabe des Bildes die Tochter in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Gerade Minderjährige würden einen besonderen Schutz genießen, so dass es bei der Verbreitung von Bildnissen zusätzlich einer Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedürfe. Ein Einverständnis liege hier nicht vor.
Zwar sei es im Rahmen einer authentischen Dokumentation und Wirklichkeitsabbildung auch notwendig, emotionale Situationen mit Hilfe von beispielsweise Bildern zu untermauern, damit dem Zuschauer bewusst werde, dass es zwischen dem Regisseur und der Tochter auch glückliche Zeiten gegeben habe. Eine bloß berichtende Darstellung würde beim Zuschauer nicht denselben Effekt erzielen.
Im Rahmen einer Abwägung mit der Kunstfreiheit überwiege allerdings das Interesse des Kindes. Diesesbesondere Schutzbedürfnis Minderjähriger gebiete es, die Klägerin vor einer öffentlichen Betrachtung zu bewahren.
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