 |
         |
 |
Widerrufsrecht eines Mobilfunkvertrages mit subventioniertem Handy
Amtsgericht Dortmund, Urteil v. 13.10.2010 - Az.: 417 C 3787/10
Hier drucken |
Leitsatz:
Dem Kunden steht ein Widerrufsrecht zu auch dann, wenn er einen Mobilfunkvertrag mit gleichzeitigen Erwerb eines Handys geschlossen hat. Die Kopplung zwischen dem Mobilfunkvertrag und dem vergünstigtem Handy stellt eine entgeltliche Finanzierung über Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfe dar.
|
Sachverhalt:
Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Mobilfunkvertrag und erwarb zeitgleich ein vergünstigtes Handy. Dieses konnte aufgrund einer Subventionierung durch die Beklagte zum Preis von 1,- EUR erworben werden.
Einen Tag nach Vertragsschluss entschloss sich die Klägerin anders und erklärte der Beklagten gegenüber den Rücktritt. Nachdem sie das Telefon zurückgesendet hatte, ließ sie darüber hinaus durch ihren Anwalt den Widerruf des Vertrages erklären. Die Beklagte erklärte, dass der Widerruf nicht möglich sei, da es sich nicht um eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe handle.
|
Entscheidung:
Das Gericht gab der Klägerin Recht.
Ihr stehe ein Widerrufsrecht des Mobilfunkvertrages zu. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten stelle die Kopplung zwischen dem Mobilfunkvertrag und dem vergünstigtem Handy eine entgeltliche Finanzierung über Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfe dar.
Finanzierungshilfe seien definiert als zeitweilige Überlassung von Kaufkraft an den Verbraucher in einer nicht als Darlehen oder Zahlungsaufschub zu qualifizierenden Form. Schließlich habe die Klägerin das Handy nicht zu dem regulären Preis gekauft, so dass davon auszugehen sei, dass sie zum Preis von 1,- EUR kein Handy erworben habe. Die Entgeltlichkeit dieser Finanzierungshilfe sei auch deshalb gegeben, weil der Provider die Kosten der vorzeitigen Finanzierung des Restkaufpreises regelmäßig in seinen Gebühren berücksichtige.
|
|
|
|