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Widerrufsbelehrung zum Anklicken im Internet reicht nicht aus
Amtsgericht Wuppertal, Urteil v. 01.12.2008 - Az.: 32 C 152/08
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Leitsatz:
Wenn der Verbraucher lediglich die Möglichkeit hat, bei Vertragsschluss im Internet die Widerrufsbelehrung über einen Link anzuklicken, ihm diese jedoch nicht zugesandt wird, wird die erforderliche Textform nicht eingehalten.
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Sachverhalt:
Ein Kunde schloss über das Internet einen zweijährigen Vertrag über die Bereitstellung eines Internetanschlusses zu einem monatlichen Festpreis und eines Telefonanschlusses, bei dem die Einzelverbindungen abgerechnet werden sollten. Das Internetformular war so gestaltet, dass der Auftrag nur abgeschickt werden konnte, wenn das Kästchen "von meinem Widerruf-/Rückgaberecht habe ich Kenntnis genommen" angeklickt war. Die Worte "Widerruf-/Rückgaberecht" waren mit einem Link zur Widerrufsbelehrung versehen.
Zwei Monate später erklärte der Kunde gegenüber dem Anbieter die fristlose Kündigung. Der Anbieter verwies auf den Ablauf der Widerrufsfrist und verlangte Zahlung der monatlichen Gebühren für zwei Jahre. Der Kunde bestritt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung eine Widerrufsbelehrung erhalten zu haben. |
Entscheidung:
Das Gericht gab dem Kunden Recht. Seine Kündigung sei dahingehend auszulegen, dass er am Vertrag nicht festhalten wollte, und könne damit auch als Widerrufserklärung verstanden werden.
Die Widerrufsfrist von zwei Wochen sei noch nicht abgelaufen gewesen, weil es an einer wirksamen Widerrufsbelehrung gefehlt habe. Diese müsse in Textform erfolgen. Diese sei bei der bloßen Möglichkeit, die Belehrung über einen Link im Internet anzusehen, nicht gewahrt. Vielmehr müsse dem Kunden die Widerrufsbelehrung in einer zur dauernden Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise übermittelt werden, was mit Zusendung der Auftragsbestätigung hätte erfolgen können.
Das Widerrufsrecht des Kunden sei auch nicht durch tatsächliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen erloschen, da er ohne eine wirksame Widerrufsbelehrung keine Kenntnis von dem Widerrufsrecht gehabt habe.
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