Widerrufsbelehrung im Internet "Die Frist beginnt frühestens mit…" nicht wettbewerbswidrig
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 05.11.2009 - Az.: 4 U 121/09Hier drucken
Leitsatz:
Ein Online-Shop führt seine Kunden nicht in die Irre, wenn er in seiner Widerrufsbelehrung folgende Formulierung verwendet: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung". Ein Wettbewerbsverstoß liegt daher nicht vor. Dem Kunden ist bewusst, dass der früheste Beginn der Rückgabefrist zusätzlich an den Erhalt der Ware geknüpft wird.
Sachverhalt:
Die Parteien waren Wettbewerber und veräußerten ihre Produkte im Internet.
Der Beklagte verwendete in seiner Online-Widerrufsbelehrung folgende Formulierung:
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung".
Der Kläger war der Auffassung, dass dies die Kunden in die Irre führe und somit wettbewerbswidrig sei. Er begehrte daher gerichtliche Hilfe.
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab. Sie sahen in der Formulierung keinen Verstoß gegen die Informationspflichten über das Widerrufsrecht im Rahmen des Fernabsatzes.
Vorliegend sei dem Kunden bewusst, dass der früheste Beginn der Rückgabefrist eben nicht nur an den Erhalt der fraglichen Belehrung geknüpft werde, sondern auch an den Erhalt der Ware. Dieser habe für die Rücksendung ohnehin eine zentrale Bedeutung.
Der Verbraucher wisse somit, dass die Frist nicht zu laufen beginne, bevor er auch die Ware erhalten habe. Insofern sei für jeden ersichtlich, dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Belehrung auf der Angebotsseite des Online-Händlers nicht ankommen könne.