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Widerrufsbelehrung für Rücksendekosten muss auch vertraglich vereinbart werden
Landgericht Hannover, Urteil v. 17.03.2010 - Az.: 22 O 16/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Betreiber eines Online-Shops, der sich im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung auf die Kostentragungspflicht der Rücksendekosten für Waren unter 40,- EUR beruft, muss dies außerhalb der Widerrufsbelehrung auch im Vertragstext speichern.



Sachverhalt:

Die Parteien boten im Internet Tierfutter an. Der Beklagte verwendete in seinem Internet-Angebot eine Widerrufsbelehrung, die den Hinweis enthielt, dass der Kunde die Kosten für die Rücksendung zu zahlen habe, wenn der Warenwert unter 40,- EUR liege. Außerhalb der Widerrufsbelehrung fand sich keine weitere ausdrückliche Vereinbarung zu den Rücksendekosten.

Der Kläger hielt das für wettbewerbswidrig und ersuchte gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Der Beklagte habe sich wettbewerbswidrig verhalten, so dass dem Kläger der Anspruch auf Unterlassung zustehe. In Rahmen der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung reiche es nicht aus, dass sich die Kostentragungsregel ausschließlich in der Belehrung selbst wiederfinde. Voraussetzung sei vielmehr, dass die Formulierung auch Vertragsbestandteil werde. Dies könne sie nicht, wenn sie nur in der Widerrufsbelehrung selbst "verpackt" sei.

Da der Beklagte den Hinweis auf die Rücksendekosten lediglich in die Belehrung, nicht aber auch außerhalb der Widerrufsbelehrung, niedergelegt habe, liege ein Wettbewerbsverstoß vor.




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