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Wettbewerbswidrige Irreführung bei Werbung für kostenpflichtiges Web-Branchenverzeichnis
Oberlandesgericht Frankfurt_am_M, Urteil v. 26.03.2009 - Az.: 6 U 242/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Werbung für ein im Internet unterhaltenes Branchenverzeichnis ist irreführend, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt wird, dass die unterzeichnete Rücksendung des Formulars lediglich eine Aktualisierung der Adressdaten im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses darstellt. Eine wettbewerbswidrige Täuschung liegt auch dann vor, wenn die Werbung gezielt darauf angelegt ist, einen bestimmten, auch geringen Teil der Unternehmen in die Irre zu führen.



Sachverhalt:

Der Beklagte versendete an eine Vielzahl von Unternehmen einen "Eintragungsantrag für das Branchenbuch Y". Das mit der Werbesendung unterbreitete Angebot war darauf ausgerichtet, die Firma in ein Internet-Branchenverzeichnis aufzunehmen. Die im Voraus zu entrichtende Vergütung betrug 89,- EUR monatlich. Die Vertragslaufzeit betrug zwei Jahre. Der Titel "Branchenbuch Y" war blickfangartig in einem gelben Rechteck unterlegt. Die Zwischenüberschrift lautete: "Bitte die Adressdaten überprüfen und auf Wunsch vervollständigen". Über die genaue Gegenleistung enthielt das Mailing keine näheren Angaben.

Die Klägerin war Herausgeberin des in Deutschland bekanntesten Branchentelefonbuchs. Sie beanstandete das Formular unter mehreren Gesichtspunkten für wettbewerbswidrig und begehrte Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin.

Die Werbeaussendung für das Internet-Branchenverzeichnis sei nach der Gesamtgestaltung geeignet, einen großen Teil der angesprochenen Firmen über den wahren Charakter zu täuschen. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars werde lediglich eine Aktualisierung der Eintragungsdaten im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen.

Dabei werde durch die Aufmachung gezielt verschleiert, dass es sich um ein Zwei-Jahres-Abonnement handle, welches insgesamt über 2.000,- EUR koste.

Der Gewerbetreibende stehe zeitlich regelmäßig unter Druck und lese daher nicht alle Schreiben mit der an sich gebotenen Aufmerksamkeit. Bei der Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit sei es unerheblich, dass meist bei einem eher geringen Teil die beschriebene Irreführung ausgelöst werde.

Es komme lediglich darauf an, dass die Werbung gezielt darauf angelegt sei, einen bestimmten - und sei es auch kleinen - Teil der Unternehmen zu täuschen.




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