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Wettbewerbsverstoß durch rechtswidrige Einflussnahme auf Kunden der Konkurrenz
Landgericht Bonn, Urteil v. 10.11.2009 - Az.: 11 O 150/08
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Leitsatz:
Ein Stromanbieter handelt wettbewerbswidrig, wenn er auf unlautere Weise auf die Kunden seiner Konkurrenten einwirkt und sie dadurch zur Vertragsunterzeichnung zwingt. Auch die darauffolgende Abbuchung der Abschlagszahlungen von dem Kundenkonto verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht. Das gesamte Verhalten verstößt gegen das Verbot der gezielten Behinderung der Wettbewerber.
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Sachverhalt:
Bei den Parteien handelte es sich um Stromanbieter.
Bei einer Kundin der Klägerin erschienen "drei Herren". Diese erläuterten der Kundin, dass der jetzige Stromanbieter, d.h. die Klägerin, nicht mehr liefere und die Kundin daher zur Beklagten wechseln müsse. Tatsächlich handelte es sich dabei um Mitarbeiter der Beklagten. Die Kundin unterschrieb den Vertrag, eine Bedenkzeit wurde ihr nicht eingeräumt. Kurz darauf versuchte die Beklagte bei der Kundin Abschlagzahlungen abzubuchen.
Dieses Verhalten erachtete die Klägerin für wettbewerbswidrig und mahnte die Beklagte erfolglos ab. Daher ersuchte die Klägerin gerichtliche Hilfe. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass das gesamte Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrig einzustufen sei. Sowohl das Überrumpeln der Kunden der Konkurrenz als auch die Tatsache, dass die Beklagte ihre Mitarbeiter als die der Klägerin ausgegeben habe sei rechtswidrig. Darüber hinaus sei die umgehende Abbuchung der Abschlagszahlungen unzulässig, da der geschlossene Vertrag unwirksam sei.
Die Vorgehensweise der Beklagte verstoße gegen das Verbot der gezielten Behinderung der Wettbewerber, da die Mitarbeiter in unlauterer Weise Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Kundin der Klägerin genommen habe.
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