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Wettbewerbsverstoß bei Nicht-Angabe der CO2-Emissionswerte von PKW
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 27.11.2008 - Az.: 2 W 61/08
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Leitsatz:
1. Ein Wettbewerbsverstoß ist gegeben, wenn ein neues Fahrzeug beworben wird, aber die Angaben über die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch fehlen.
2. Ein Fahrzeug ist dann als neu anzusehen, wenn es einen Kilometerstand von "0" aufweist, die Bezeichnung "Neufahrzeug" und die Worte "Überführung Neuwagen" bei der Fahrzeugbeschreibung angegeben werden. Die Tatsache, dass der Wagen auf den Händler zugelassen ist, ändert daran nichts, wenn das Auto zum Zweck der Überbrückung angemeldet ist und nur zum Weiterverkauf angeboten wird.
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Sachverhalt:
In einer Internet-Werbung bewarb der Beklagte ein Fahrzeug als Neuwagen, wobei er die vorgeschriebenen Pflichtangaben zu den Verbrauchs- und Emissionswerten nicht nannte.
Dagegen wehrte sich der Kläger und begehrte Unterlassung, da er der Auffassung war, dass der Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt werde. Dem Verbraucher werde jede Möglichkeit genommen, die Werte des beworbenen Fahrzeugs mit denjenigen anderer Wagen zu vergleichen. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht. Ihm stand der Unterlassungsanspruch zu, da der Beklagte einen neuen Personenkraftwagen im Internet zum Verkauf anbot, jedoch die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen nicht mitteilte.
Es handle sich auch deswegen um einen neuen Wagen im Sinne der Verordnung über die Verbraucherinformation zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer PKW, da der Kilometerzähler auf "0" stehe und in der Internet-Werbung das Auto als "Neufahrzeug" und "Überführung Neuwagen" beschrieben worden sei. Der Umstand, dass der Wagen auf den Beklagten zugelassen sei, ändere daran nichts. Denn ein PKW verliere seine Eigenschaft als "neuer" Wagen nur dann, wenn er bereits einmal zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder Auslieferung veräußert worden sei. So lag der Fall hier gerade nicht.
Aufgrund dessen sei die Beklagte verpflichtet gewesen die offiziellen Angaben und Hinweise zu machen.
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