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Wettbewerbsverband darf nicht Kosten für zweifache Abmahnung verlangen
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2009 - Az.: 5 U 35/08
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Leitsatz:
Ein Interessenverband kann bei einer durch ihn versandten berechtigten Abmahnung eine Kostenpauschale ersetzt verlangen. Eine zweite Abmahnung durch einen vom Verband beauftragten Anwalt ist dagegen nicht berechtigt und daher nicht erstattungsfähig.
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Sachverhalt:
Der klagende Wettbewerbsverband mahnte den Beklagten, der über ebay Kräutertee vertrieb, wegen wettbewerbswidriger Werbeaussagen ab. Nachdem der Beklagte auf die Abmahnung nicht reagierte, ließ der Verband eine zweite anwaltliche Abmahnung an den Beklagten versenden. Auch auf diese reagierte er nicht.
Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren verlangte der Verband neben der Kostenpauschale für die erste - eigene - Abmahnung auch die Kosten für die anwaltliche Abmahnung. |
Entscheidung:
Ein Anspruch auf die Anwaltskosten bestand aus Sicht des Gerichts nicht.
Aufwendungsersatz könne nur für berechtigte Abmahnungen verlangt werden. Berechtigt sei eine Abmahnung nur, wenn sie erforderlich sei, dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Dabei sei zu beachten, dass klagebefugte Interessenverbände von Gesetzes wegen sachlich und personell so ausgestattet sein müssten, dass sie durchschnittlich schwierige Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe mit eigenen Kräften bearbeiten können.
Erforderlich und erstattungsfähig sei deshalb im vorliegenden - nicht besonders schwierigen - Fall nur die durch den Verband selbst erfolgte erste Abmahnung.
Die zweite anwaltliche Abmahnung sei unberechtigt erfolgt. Zum einen war eine anwaltliche Vertretung, wie ausgeführt, nicht erforderlich, zum anderen erfolge eine Abmahnung dann unberechtigt, wenn der Gläubiger wisse, dass der Schuldner wegen desselben Verstoßes bereits abgemahnt wurde.
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