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Wettbewerbsrechtliche Eigenart "Schönheit von innen"
Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss v. 03.08.2011 - Az.: 6 W 54/11
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Leitsatz:
Der Werbeslogan "Schönheit von innen", der seit mehr als 20 Jahren für Beauty- und Pflege-Dragees verwendet wird, weist eine wettbewerbsrechtliche Eigenart auf und ist vor Nachahmungen geschützt.
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Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die Nutzung des Werbeslogans "Schönheit von innen". Die Klägerin stellte Beauty- und Pflege-Dragees her und verwendete in der Werbung und auf den Produktpackungen seit mehr als 20 Jahren den Slogan "Schönheit von innen".
Die Beklagte nutzte den identischen Slogan und wurde daraufhin von der Klägerin abgemahnt. Sie war der Auffassung, dass die Nutzung rechtswidrig war. Nachdem sie in der Vorinstanz unterlegen war, legte sie Rechtsmittel ein.
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Entscheidung:
Das Gericht gab der Klägerin Recht.
Es führte in seiner Begründung aus, dass dem Slogan "Schönheit von innen" wettbewerbsrechtliche Eigenart zukomme. Diese sei immer dann zu bejahen, wenn die Gestaltung eines Produktes - so auch eines Werbeslogans - geeignet sei, als Herkunftsnachweis zu dienen. Dabei sei eine besondere Verkehrsbekanntheit nicht zwingend notwendig. Vielmehr müsse das Erzeugnis derartig originell und einprägsam sein, dass es auf einen bestimmten Anbieter hinweise.
Davon sei vorliegend auszugehen. Zum einen werde der Slogan seit Jahren für die Waren der Klägerin verwendet. Zum anderen sei er äußerst einprägsam und aussagekräftig. Der durchschnittliche Verbraucher werde sich diese Aussage leicht merken können und ohne weiteres mit dem Produkt der Klägerin verbinden.
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