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Wettbewerbsrechtliche Bagatelle bei Verwendung falscher Maßeinheiten
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 10.05.2010 - Az.: I-4 W 48/10
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Leitsatz:
Wird in einem Online-Angebot eine falsche Maßeinheit verwendet, so handelt es sich dabei um eine nicht abmahnfähige Bagatelle.
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Sachverhalt:
Die Parteien waren Wettbewerber und vertrieben Elektronikartikel auf eBay. Die Beklagte verwendete dabei für die Größenangabe der digitalen Bilderrahmen die Maßeinheit Zoll, ohne dabei zeitgleich die cm-Angabe anzugeben.
Dies hielt der Kläger für wettbewerbswidrig und klagte. |
Entscheidung:
Das Gericht wies die Klage ab.
Es erklärte, dass grundsätzlich ein Wettbewerbsverstoß vorliege, wenn ein Online-Angebot die falsche Maßeinheit verwende. Dem Kunden sei ein realistischer Produkt- und Preisvergleich erst anhand der Verwendung derselben Maßeinheiten möglich. Andernfalls könne eine objektive Entscheidung nicht getroffen werden.
Es handle sich vorliegend jedoch um eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle, die nicht abmahnfähig sei. Gerade im Bereich der Elektroartikel sei der Kunde gewohnt, dass nur die Zoll-Angaben vorliegen würden, so dass von einer Irreführungsgefahr nicht auszugehen sei.
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