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Werbung mit schnellstem DSL-Internetanschluss ist wettbewerbswidrig
Landgericht Koeln, Urteil v. 25.09.2008 - Az.: 84 O 15/08
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Leitsatz:
1. Die Werbeaussage "Schnellster Anbieter bundesweit" für einen DSL-Anschluss ist wettbewerbswidrig, wenn damit bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt wird, dass dieser Anbieter über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland jeden Mitbewerber übertrifft, obwohl dies tatsächlich gar nicht der Fall ist.
2. Ebenso unzulässig ist es mit einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit zu werben, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die Geschwindigkeit eines Downloads von der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Servers abhängt und daher nicht uneingeschränkt gewährt werden kann.
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Sachverhalt:
Die Parteien waren Telekommunikationsdienstleister und Wettbewerber auf dem DSL-Markt. Die Beklagte bewarb in einer Zeitung einen Internetanschluss mit folgenden Aussagen:
"Neu: Erhältlich auch mit 32.000 Kbit!" sowie "10.000 Kbit Internetanschluß+Flatrate" |
und dort weiter
"Schnellster Anbieter bundesweit!". |
Diese Werbeaussagen sah die Klägerin als irreführend an, da dem Verbraucher damit suggeriert werde, er könne die Übertragungsgeschwindigkeit in jedem Fall erreichen und diese stehe ihm auch dauerhaft uneingeschränkt zur Verfügung. Die Behauptung der "schnellste Anbieter bundesweit" zu sein, sei unwahr, da die Beklagte nicht flächendeckend und bundesweit tätig sei.
Daher begehrte die Klägerin die Unterlassung dieser Werbeaussagen. |
Entscheidung:
Die Richter entsprachen dem Begehren der Klägerin.
Sie waren der Auffassung, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnungen "10.000 Kbit" und "32.000 Kbit" als eine Zusicherung einer uneingeschränkten Datenübertragungsgeschwindigkeit verstünden. Tatsächlich sei dies nicht der Fall, da die Zahlen lediglich die maximal erreichbare Übertragungsgeschwindigkeit bezifferten und die Geschwindigkeit eines Downloads von der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Servers abhänge.
Ebenfalls irreführend sei die Anpreisung als "Schnellster Anbieter bundesweit", weil die Beklagte damit über die Verfügbarkeit ihres Angebots täusche und sich zudem eine Stellung anmaße, die ihr gar nicht zustehe. Denn diese Aussage müsse der angesprochene Verkehrskreis dahingehend verstehen, dass die Beklagte mit der Äußerung "bundesweit", also in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, jeden anderen Anbieter übertreffe, was unstreitig nicht der Fall sei.
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