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Werbung mit örtlicher Telefonnummer auf Unternehmens-Homepage kann irreführend sein
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 25.03.2008 - Az.: 4 U 959/07
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Leitsatz:
1. Die Werbung eines Umzugsunternehmens mit einer lokalen Telefonnummer ist irreführend, wenn in dem Ort keine eigene Niederlassung mit eigenem Büro und Personal unterhalten wird.
2. Liegt eine Anrufweiterschaltung vor, muss der Kunde bereits in der Werbung und nicht erst im Telefonat darauf aufmerksam gemacht werden.
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Sachverhalt:
Der Beklagte war ein Umzugsunternehmen, welches auf seiner Homepage mit einer Orts-Vorwahl warb. Tatsächlich wurde der Anruf aber weitergeschaltet, denn eine eigene Niederlassung unterhielt das Unternehmen in dem angegebenen Ort aber nicht.
Ein konkurrierendes Umzugsunternehmen sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten und begehrte Unterlassung der Werbung mit der örtlichen Telefonnummer. |
Entscheidung:
Die Richter bejahten den Unterlassungsanspruch.
Die Werbung sei irreführend, wenn der Beklagte mit der Orts-Vorwahl werbe, da er in diesem Bereich keine eigene Niederlassung mit Büro und Personal unterhielte.
Eine Angabe der Telefonnummer im Ortsnetz sei geeignet, den Vertragsschluss potentieller Kunden zu beeinflussen. Es sei bei einem Umzugsunternehmen von Bedeutung, ob es ortsansässig sei. Die Mitarbeiter könnten schnell und unproblematisch vor Ort helfen und die Kunden so optimal betreuen.
Des Weiteren müsse bereits in der Werbung ein ausdrücklicher Hinweis erfolgen, dass der Anrufer weitergeschaltet werde. Wenn der Anruf schon erfolgt sei, sei die Anlockwirkung die von der Telefonnummer ausgehe, bereits erreicht. Es hätten dann nämlich Personen angerufen, die bei ordnungsgemäßer Werbung sonst nicht angerufen hätten.
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