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Werbung mit hohem Discount wegen Geschäftsaufgabe kann wettbewerbswidrig sein
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 23.03.2010 - Az.: 4 U 159/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Reklame für einen Teppichverkauf mit einem Nachlass von bis zu 75 % ist wettbewerbswidrig, wenn als Begründung eine "totale Geschäftsaufgabe" angebracht wird und es sich aber tatsächlich um eine Geschäftseröffnung handelt. Der Kunde wird dadurch in rechtswidriger Weise in die Irre geführt.



Sachverhalt:

Der Kläger war Teppichverkäufer, der Beklagte führte einen Teppichhandel. Er kündigte in einem Prospekt eine Zwangsverwertung wegen totaler Geschäftsaufgabe in einem Teppichhaus an. Den Kunden wurde ein Preisvorteil von bis zu 75 % versprochen.

In diesem Vorgehen sah der Kläger einen Wettbewerbsverstoß, weil es sich in Wahrheit um eine Geschäftseröffnung handle. Er begehrte daher Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Sie hielten das Verhalten des Beklagten für irreführend und damit wettbewerbswidrig. Der Beklagte behaupte gegenüber den Kunden, dass der hohe Discount aufgrund einer Geschäftsaufgabe zustande komme. Damit führe er die Kunden in die Irre, denn tatsächlich handle es sich um eine Geschäftseröffnung.

Unter diesem Vorwand und unter Ausnutzung der Zwangslage, dass es die Angebote nur noch einen kurzen und begrenzten Zeitraum über geben werde, würden die Kunden in das Geschäft gelockt. In derartigen Fällen sei der grundsätzlich zu gestattende Sonderverkauf unzulässig.




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