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Werbung mit "gratis" trotz Kosten für andere Produkte nicht irreführend
Kammergericht Berlin, Urteil v. 16.02.2010 - Az.: 5 U 139/07
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Leitsatz:
Bewirbt ein Fernsehsender eine von ihm initiierte Club-Mitgliedschaft als "gratis", so ist diese Reklame nicht irreführend und damit auch nicht wettbewerbswidrig, wenn an anderer Stelle eine kostenpflichtige Club-CD beworben wird.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Wettbewerbsverein. Dieser beanstandete die Reklame eines deutschen TV-Senders.
Der Fernsehsender bot eine kostenlose Club-Mitgliedschaft an. Die Mitglieder erhielten Fernsehmagazine, die Informationen über den Sender, Gewinnspielmöglichkeiten und Einkaufsangebote enthielten. Mit jedem Magazin wurde eine Club-CD des Monats versandt, die das Mitglied behalten und dann bezahlen oder kostenlos zurücksenden konnte. Die Mitgliedschaft bewarb der Sender mit den Worten "gratis", "ohne Beitrag" und "keine Kaufverpflichtung".
Der Kläger hielt dies für irreführend, da für den Behalt der CD tatsächlich Kosten anfielen. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Fernsehsender Recht.
Es liege nicht zwingend eine Irreführung und damit ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn der TV-Sender mit einer kostenlosen Mitgliedschaft werbe, obwohl an anderer Stelle Kosten für eine CD anfielen. Wann letztlich eine irreführende Werbung vorliege, hänge aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab und wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Reklame verstehen werde.
Vorliegend sei die Werbung des TV-Senders so gestaltet, dass dem Club-Mitglied nicht unbedingt Kosten für die CD entstünden. Schließlich könne er die CD kostenfrei zurücksenden. Die Ankündigung der "CD des Monats" und ihre Übersendung stellten eine schlichte, allein den TV-Sender bindende Angebotsanfrage dar, die bei einer fehlenden Annahme durch das Club-Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist rechtlich wirkungslos werde.
Schließlich folge aus der Mitgliedschaft allein ohne gesonderte Annahmeerklärung kein Abschluss eines Kaufvertrags über die CD. Der Kunde werde daher vorliegend nicht in die Irre geführt.
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