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Werbung mit dem Slogan "4 in 1!" auf Haushaltsreiniger erlaubt
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.09.2008 - Az.: 5 U 118/07
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Leitsatz:
Wird ein Haushaltsreiniger mit der Aussage "4 in 1" beworben und betrifft eine Komponente davon eine bestimmte Duftrichtung, so handelt es sich um eine wettbewerbsrechtlich zulässige Werbung.
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Sachverhalt:
Die Parteien waren Wettbewerber auf dem Markt für Haushalts-Reinigungsmittel.
Die Beklagte vertrieb verschiedene Produkte mit der Bezeichnung "4 in 1". Auf der Vorderseite der Produkte waren vier unterschiedliche Eigenschaften bzw. Vorteile herausgestellt. Bei allen Produkten fand sich der Hinweis: "3. Mit frischem Duft".
Dagegen wandte sich die Klägerin, weil sie diese Aussage als wettbewerbswidrig erachtete. Es handle sich nicht um eine spezielle Wirkungskomponente des Produktes, sondern um eine Eigenschaft, über die alle Reinigungsmittel verfügten. Zu Unrecht werde daher eine vierfache Wirkung beworben. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden nicht im Sinne der Klägerin.
Zwar könne eine derartige Bewerbung beim angesprochenen Verkehrskreis zu der Vorstellung führen, dass es sich um eine Kombination eigenständiger Komponenten handle. Jedoch werde die Ansicht des angesprochenen Kunden entscheidend davon geprägt, wie eine Anpreisung zu verstehen sei.
Im vorliegenden Fall könne von einer Irreführung schon deshalb nicht die Rede sein, weil auf dem Produkt in wettbewerbsrechtlich zulässiger Weise erläutert werde, worauf sich die Aussagen beziehen und dass es sich um Vorteile des Produktes handle.
Darüber hinaus stelle sich der angenehme Duft eins Reinigungsmittels in der Wahrnehmung des Erwerbers durchaus als erhebliches Kriterium für den Kauf dar. Das Gericht zog für diese Beurteilung das Ergebnis einer deutschlandweiten Umfrage hinzu, woraus sich ergebe, dass den Bürgern die Hausarbeit mehr Freude bereite, wenn das verwendete Reinigungsmittel einen angenehmen Duft verströme. Im Übrigen werde nicht irgendein Duft beworben, sondern auf unterschiedliche Duftnoten hingewiesen. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte nicht daran gehindert, diesen - für den Kunden wichtigen - Vorzug ihres Produktes auch werblich zu betonen.
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