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Werbung mit autorisierter Stelle muss Prüfagentur benennen
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 13.07.2010 - Az.: 6 U 58/09
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Leitsatz:
Die Werbung mit einer autorisierten Stelle ist nur zulässig, wenn im Rahmen der Reklame deutlich erkennbar wird, welche Prüfagentur dahinter steht. Wird dies unterlassen, liegt eine Irreführung der Verbraucher und damit ein Wettbewerbsverstoß vor.
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Sachverhalt:
Die Parteien waren Wettbewerber und handelten mit Altgold und Zahngold.
Die Klägerin beanstandete die Reklame der Beklagten, die für ihre Produkte u.a. mit dem Zusatz "Barankauf bei Ihrer autorisierten Goldverwertungs-Agentur" warb. Dies hielt die Klägerin für wettbewerbswidrig, weil an keiner Stelle die autorisierte Agentur konkret benannt und erklärt werde.
Die Klägerin begehrte daher gerichtlich Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie erklärten, dass die Werbung mit einer autorisierten Stelle grundsätzlich zulässig sei. Voraussetzung sei jedoch, dass der Verbraucher an irgendeiner Position der Werbung erkennen könne, um welche Prüfagentur es sich genau handle. Diese müsse explizit genannt werden.
Grund dafür sei, dass der durchschnittliche Verbraucher mit einer autorisierten Stelle Qualität und besonders gehobene Standards verbinde. Er schenke diesen Produkten dadurch automatisch mehr Vertrauen und neige auch eher dazu, diese beim Kauf zu bevorzugen. Werde die autorisierte Stelle nicht konkret benannt, könne der Verbraucher nur Mutmaßungen anstellen. Es bestehe daher die Gefahr der Irreführung und damit ein Wettbewerbsverstoß.
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