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Werbung mit ausländischem Doktor-Titel auf Homepage nur eingeschränkt zulässig
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 18.02.2009 - Az.: 12 O 284/06 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. In welcher Form ein im Ausland erworbener akademischer Grad in Deutschland benutzt werden darf, bemisst sich grundsätzlich nach den jeweiligen Gesetzen des Bundeslandes, in dem sich der Titel-Inhaber schwerpunktmäßig aufhält.

2. Wird auf einer Homepage mit der Führung des Doktor-Titels geworben, müssen die Angaben allen landesrechtlichen Regelungen entsprechen, weil der Internetauftritt im gesamten Bundesgebiet abrufbar ist. Eine Herkunftsbezeichnung und der fachliche Zusatz müssen ersichtlich sein.




Sachverhalt:

Die Parteien waren beide Rechtsanwälte.

Der Beklagte betrieb seine Kanzlei in Düsseldorf, seinen Hauptwohnsitz gab er mit Berlin an. In einer Werbeanzeige und auf seiner Homepage trat der Beklagte als „RA Dr.“ auf. Die Anzeige enthielt keine Hinweise darauf, von welchem Staat oder von welcher Universität ihm der Doktorgrad verliehen wurde.

Nach den Angaben des Beklagten wurde ihm im Jahr 2004 von der Universität in Bratislava der Doktor-Titel "Doktor prav" verliehen. Das Hochschulgesetz Berlin erlaube ihm das Tragen des akademischen Grades in der Form, wie er es in der Anzeige und auf seiner Internetseite tue.

Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte den Titel in unlauterer Weise trage. Er sei aufgrund des Hochschulgesetzes Nordrhein-Westfalen verpflichtet, die Herkunft des Titels zu bezeichnen. Sowohl in der Zeitungsanzeige und vor allem auf der Homepage, die in ganz Deutschland abrufbar sei, müsse er die Herkunftsangabe hinzufügen. Der Kläger begehrte daher gerichtlich Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten des Klägers.

Grundsätzlich bestimme das Recht des jeweiligen Bundeslandes, in dem sich der Titel-Inhaber schwerpunktmäßig aufhalte, in welcher Form der im Ausland erworbene akademische Grad benutzt werden dürfe.

In allen Bundesländern außer Berlin und Bayern sei das Tragen des Titels ohne eine Herkunftsbezeichnung nicht zulässig. Da der Internetauftritt bestimmungsgemäß im gesamten Bundesgebiet abrufbar sei, reiche es eben nicht aus, dass die Länder Berlin und Bayern ihm das Tragen des Doktor-Titels ohne jeglichen Zusatz erlaubten.

Damit verstoße der Beklagte gegen die betreffenden Hochschulgesetze und die bilateralen Bestimmungen zwischen Deutschland und der Slowakei und damit gegen Regelungen, die zumindest auch dazu bestimmt seien, das Verhalten im Wettbewerb zu regeln. Denn der Doktorgrad erzeuge bei einem großen Teil der Bevölkerung erhebliches Vertrauen in die Kompetenz und die intellektuellen Fähigkeiten des jeweiligen Trägers. Dies sei ein Umstand, der objektiv geeignet sei, neue Mandanten anzulocken und damit die eigene Marktposition gegenüber Konkurrenten zu stärken.




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