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Werbung mit angeblichem Patentschutz „Worlwide Patent“ irreführend
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 31.07.2008 - Az.: 4b O 210/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Eine Werbung für patentrechtlich geschützte Ware ist unlauter, wenn nicht ein einschränkender Hinweis erfolgt, dass es sich lediglich um die Anmeldung eines Patents handelt.

2. Auch ist eine Aussage in einem Werbeprospekt irreführend, die dem Verbraucher suggeriert, dass das Produkt weltweit Patentschutz genießt, dies aber tatsächlich nur in Europa der Fall ist.




Sachverhalt:

Beide Parteien waren Hersteller unter anderem von Matratzen und stritten um die Zulässigkeit der Werbeaussagen der Beklagten.

Diese warb auf ihren Produkten und in einem Prospekt damit, dass ihre Artikel Patentschutz genießen würden. Tatsächlich war das Patent von der Beklagten beim Europäischen Patentamt angemeldet worden, eine endgültige Bestätigung hatte sie allerdings noch nicht erhalten.

In diesem Zusammenhang warb sie auch mit dem Logo des Europäischen Patentamtes mit der Unterschrift "Worlwide Patent".

Dagegen wehrte sich die Klägerin, da sie die Werbungen als irreführend und wettbewerbswidrig ansah.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht.

Die Beklagte habe lediglich offen gelegt, dass sie ihre Produkte beim Europäischen Patentamt angemeldet habe. Den Umstand, dass sich das besagte Patent noch im Erteilungsverfahren befinde, habe sie in ihrer Werbung überhaupt nicht kenntlich gemacht. Aus diesem Grund sei ihr Werbeverhalten unlauter gewesen.

Darüber hinaus habe die Beklagte die Kunden in die Irre geführt, indem sie die Abbildung des Logos des Europäischen Patentamtes in Verbindung mit der Bildunterschrift "Worlwide Patent" verwendet habe.

Der verständige Betrachter lese "Worldwide", was einen Widerspruch in sich enthalte. Das Europäische Patentamt könne lediglich europäische Patente erteilen, jedoch suggeriere die Bildunterschrift "Worl(d)wide", dass auch im außereuropäischen Raum Patenschutz für die Beklagte existiere. Dies stelle eine weitere wettbewerbswidrige Irreführung dar.




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