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Werbung mit Selbstverständlichkeiten bei eBay-Angebot unzulässig
Landgericht Bochum, Urteil v. 12.02.2009 - Az.: 12 O 12/09
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Leitsatz:
Ein eBay-Angebot ist wettbewerbswidrig, wenn mit Selbstverständlichkeiten geworben wird und die Versandkosten für den Ausland-Versand nicht angegeben werden, obwohl eine europaweite Lieferung angeboten wird.
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Sachverhalt:
Die Parteien vertrieben auf der Online-Auktionsplattform eBay Kosmetik- und Parfümerieartikel.
Der Beklagte lieferte seine Waren auch ins Ausland, jedoch ohne vor Beginn des Bestellvorgang die Höhe der Versandkosten anzugeben. Darüber hinaus wurde der "versicherte" und "unversicherte" Versand angeboten, wobei für den versicherten Versand höhere Versandkosten anfielen.
Schließlich wurde im Rahmen der Produktbeschreibung folgender Hinweis gegeben:
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"Garantie - Echtheitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100% Originalwaren."
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Der Kläger hielt diese Angaben für wettbewerbswidrig und begehrte gerichtlich Unterlassung.
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Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Klägers, da er in allen geltend gemachten Punkten die Unterlassung begehren könne.
Gemäß den Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngVO) müsse die Höhe der Versandkosten angegeben werden. Dies gelte auch für Lieferungen außerhalb Deutschlands, da das Gesetz insoweit keinen Unterschied mache. Da die Preisangaben für die europaweite Lieferung fehlten, liege ein Verstoß gegen die PAngVO und daher ein wettbewerbswidriges Verhalten vor.
Zudem führe der Beklagte die Kunden in die Irre, wenn er die Möglichkeiten des versicherten und unversicherten Versands aufzeige. Denn der Kunde gehe davon aus, dass der teurere versicherte Versand ihm erhebliche Vorteile bringe. Dies sei aber nicht der Fall, da allein der Unternehmer im B2C-Bereich das Risiko für den Versand trage und die Ware somit automatisch versichert sei.
Auch der Hinweis auf die Echtheit der Waren verstoße gegen das Wettbewerbsrecht, da der Beklagte insoweit mit Selbstverständlichkeiten werbe. Zwar gehe es bei Verkäufen über eBay nicht selten um gefälschte Markenartikel. Jedoch sei jeder Käufer grundsätzlich vertraglich verpflichtet, Originalwaren zu liefern. Mit der auffällig herausgestellten Garantiezusage täusche der Beklagte vor, den Kunden einen besonderen Vorzug zu bieten. Gerade aus Sicht der redlichen Verkäufer verschaffe er sich dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil.
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