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Werbung mit Garantiezusage auf eBay wettbewerbswidrig
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.11.2009 - Az.: 3 U 23/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die allgemeine Werbeaussage "5 Jahre Garantie" ohne nähre Konkretisierung in einem eBay-Angebot stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Es handelt sich um eine verbindliche Erklärung, die den Anforderungen über den Mindestinhalt des § 477 BGB genügen muss.



Sachverhalt:

Bei den Parteien handelte es sich um Wettbewerber, die ihre Produkte über die Online-Plattform eBay verkauften. Sie stritten darum, ob die Werbeaussage im Verkaufsangebot des Beklagten rechtmäßig sei.

Die von der Klägerin beanstandete Aussage lautete "5 Jahre Garantie". Sie hielt dies für wettbewerbswidrig, da keine näheren Angaben zu den Bedingungen gemacht wurden und ließ den Beklagten wegen Verletzung der Voraussetzungen des § 477 BGB abmahnen. Nachdem dies erfolglos blieb, ersuchte die Klägerin gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie erklärten, dass die Werbeaussage "5 Jahre Garantie" wettbewerbswidrig sei, wenn dem Verbraucher die Bedingungen und Einschränkungen vor Vertragsschluss nicht erläutert würden. Auch wenn die Aussage zunächst nur werblich genutzt werde, so wende sie sich dennoch direkt an den Verbraucher und sei daher verbindlich.

Das unter Hinweis auf eine "Garantiezeit von 5 Jahren" erfolgende eBay-Angebot des Beklagten sei ein bindendes Verkaufsangebot, welches eine Garantiezusage enthalte. Diese verbindliche Aussage unterfalle dem Anwendungsbereich des § 477 BGB.




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