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Werbung mit Bezeichnung Online-Branchenbuch muss auf mögliche Unvollständigkeit hinweisen
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 25.02.2010 - Az.: 6 U 237/08
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Leitsatz:
Ein als "Online-Branchenbuch" bezeichnetes Adress-Sammelwerk führt den Verbraucher nicht in die Irre, wenn aus der Gestaltung und Bewerbung hervorgeht, dass es für sich nicht den Anspruch hat, vollständig zu sein.
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Sachverhalt:
Der Kläger wandte sich gegen die Beklagte, die ein Adress-Sammelwerk herausgab, dessen Eintrag kostenpflichtig war. Im Internet bewarb sie es als Branchenbuch und bezeichnete es auch als "Online-Branchenbuch".
Dies hielt der Kläger für rechtswidrig, da dem Leser durch die Bezeichnung suggeriert werde, dass es sich um ein kostenloses und vollständiges Werk handle.
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Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage nicht statt.
Sie erklärten, dass die Verwendung des Wortes "Online-Branchenbuch" zwar grundsätzlich geeignet sei, dem Leser zu suggerieren, dass das bezeichnete Adress-Sammelwerk vollständig sei. Jedoch könne im vorliegenden Fall von einer Irreführung der Leser nicht ausgegangen werden, da die gesamte Gestaltung der Werbung und die Website hinreichend deutlich machten, dass auf die Vollständigkeit der Einträge kein Anspruch erhoben werde.
Die ausdrückliche Bezeichnung mit dem Schlagwort "Branchenbuch" sei daher vorliegend zulässig.
Eine wettbewerbswidrige Irreführung sei somit ausgeschlossen.
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