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Werbung für Schlüsseldienst mit Standortangabe erlaubt
Landgericht Paderborn, Urteil v. 24.02.2009 - Az.: 7 O 67/06 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Werbung eines Schlüsselnotdienstes mit der Angabe eines bestimmten Standortes führt den Kunden nicht in die Irre, wenn unter der angegebenen Anschrift zumindest ein Monteur erreichbar ist. Es ist nicht notwendig, dass ein Laden oder eine größere Werkstatt dort gemeldet sein muss.



Sachverhalt:

Der Beklagte betrieb einen Schlüsselnotdienst. Im Telefonbuch warb er damit, einen Meisterbetrieb in der Stadt X zu haben.

Die Klägerin war der Auffassung, dass er sich durch diese Werbung wettbewerbswidrig verhalte, da er an der angegebenen Adresse gar keinen Betriebs- oder Firmensitz habe und er es daher unterlassen solle, mit solchen Aussagen zu werben. Der Beklagte wendete ein, dass die Werbung nicht irreführend sei, da an dieser Adresse ein Monteur seiner Firma wohne und dort daher eine unselbständige Betriebsstätte gemeldet worden sei.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Beklagten Recht. Er habe durch den Telefonbucheintrag keine unlautere Werbung in Form der Irreführung betrieben.

Bei der Inanspruchnahme von Schlüsselnotdiensten sei der Kunde darauf bedacht, dass der tätig werdende Monteur aus derselben Stadt komme, damit besondere Anfahrtskosten vermieden würden. Diesem Bedürfnis sei hier aber genüge getan. Unter der Anschrift im Telefonbuch sei ein Monteur gemeldet, der für den Beklagten arbeite und für den Kunden ohne zusätzliche Fahrtkosten tätig werden könne.

Es sei nicht notwendig, dass sich unter der angegebenen Adresse ein Laden oder eine größere Werkstatt befinde. Solche Erwartungen hege der Kunde nicht, der einen Schlüsseldienst in Anspruch nehmen möchte. Die Arbeit derartiger Notdienste werde nicht in der Werkstatt erledigt, sondern vor Ort bei dem Kunden. Insofern habe der Beklagte keinen Kunden in die Irre geführt.




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