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Werbung für Preisnachlass nur für bestimmte Brillen-Marke rechtswidrig
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 19.11.2009 - Az.: 2 U 47/09
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Leitsatz:
Die Reklame eines Optikers ist rechtswidrig, wenn er mit einem Preisnachlass für Gleitsichtgläser wirbt und anhand der Gestaltung der Reklame mit Hilfe eines Sternchenhinweises der Eindruck entsteht, dass der Rabatt auf alle Modelle gewährt wird, der Preisnachlass jedoch tatsächlich nur für wenige unbekannte Brillenhersteller gilt.
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Sachverhalt:
Die Parteien waren Optiker.
Die Beklagte bewarb ihre Produkte in großer farbiger Schrift damit, dass sie mit bis zu 30 % Rabatt auf alle Gleitsichtgläser warb. In einem kleinen Sternchenhinweis, der farblich neutral gehalten war, wurde jedoch weiter erläutert, dass der Preisnachlass nur für bestimmte Hersteller galt.
Dies hielt die Klägerin für rechtswidrig, weil der Kunde den Sternchenhinweis durch die farbliche Unterscheidung kaum wahrnehme und davon ausgehe, dass der Rabatt für alle Gläser gelte. Sie begehrte daher Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klägerin Recht.
Sie machten deutlich, dass die Werbung derartig gestaltet sei, dass lediglich der Werbetext hinsichtlich des Rabattes in das Blickfeld des Verbrauchers gelange. Der Sternchenhinweis, welcher sehr klein und gegenüber dem restlichen Text neutral und daher eher unscheinbar gehalten sei, falle dem durchschnittlichen Kunden gar nicht auf.
Die Betrachtung einer derart ins Auge stechenden Werbung erfolge nicht nach wissenschaftlicher Arbeitsweise. Der Verbraucher studiere den Text nicht sonderlich genau und überfliege eher die ihm ins Auge fallenden Werbeaussagen. Insofern werde er in die Irre geführt, da er davon ausgehe, dass der Rabatt tatsächlich für alle Brillengestelle gelte und nicht nur für wenige, unbekannte Hersteller.
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