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Werbung auf eBay mit "regulärem Ladenpreis" irreführend
Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 30.07.2009 - Az.: 13 U 77/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein eBay-Händler darf seine Produkte auf der Online-Auktionsplattform nicht mit der Aussage "regulärer Ladenpreis" bewerben. Da der Begriff mehrdeutig verstanden werden kann von den Verbrauchern, ist eine Reklame damit irreführend und damit wettbewerbswidrig.



Sachverhalt:

Bei den Parteien handelte es sich um Händler, die ihre Waren auf der Internetauktions-Plattform eBay verkauften. Der Kläger mahnte den Beklagten ab, da dieser seine Produkte mit folgenden Worten "regulärer Ladenpreis" bewarb.

Nach Auffassung des Klägers sei die Reklame mit dieser Aussage irreführend und damit wettbewerbswidrig. Er begehrte daher Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Ausdruck "regulärer Ladenpreis" mehrdeutig und damit irreführend sei. Denn der Verbraucher könne darunter den offiziell empfohlenen Preis verstehen, er könne auch als ein gebundener oder als ein eigener, früherer Preis verstanden werden.

Der Beklagte habe es auch versäumt, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile in unmittelbarer Nähe des Endpreises zu nennen.


Daher habe sich der Beklagte wettbewerbswidrig verhalten, so dass dem Kläger der Unterlassungsanspruch zustehe.




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