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Werbung an Augenärzte für Brillenvertrieb über deren Praxen unlauter
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 30.10.2008 - Az.: 2 U 25/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine an Augenärzte gerichtete Werbung für ein Brillenvertriebssystem, bei dem der Arzt seinen Patienten auch in medizinisch einfach gelagerten Fällen Brillengestelle anbieten und hierfür eine Vermittlungsprovision erhalten soll, ist unlauter.



Sachverhalt:

Die Beklagte richtete Werbung für ihr Brillenvertriebssystem an Augenärzte.

Dabei stellte sie den Ärzten ein computerbasiertes System vor, mit dem neben den medizinischen Faktoren für die Brillenauswahl auch die Auswahl eines Brillengestells über den Arzt erfolgen solle. Für erfolgreich vermittelte Brillenkäufe sollten die Ärzte eine Vermittlungsprovision erhalten. Im Übrigen war eine Bindung an diesen konkreten Anbieter vorgesehen.


Entscheidung:

Das Gericht hielt die Werbung für wettbewerbswidrig, weil sie den Arzt zu Verstößen gegen die ärztliche Berufsordnung anstifte.

Nach der ärztlichen Berufsordnung ist es unzulässig, dass ein Arzt im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit gewerbliche Dienstleistungen erbringt oder erbringen lässt, soweit diese nicht wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind. So soll vermieden werden, dass der Arzt in ein Spannungsfeld zwischen medizinischer Notwendigkeit und eigenen kommerziellen Interessen gerät. Der Patient soll darauf vertrauen dürfen, dass der Arzt sich nur von fachlichen und nicht von wirtschaftlichen Aspekten leiten lässt.

Dieser Grundsatz werde durch einen Arzt, der der Werbung der Beklagten folge, nicht mehr gewahrt. Zum einen sei er durch die Vermittlungsprovision animiert, den Patienten auch in einfach gelagerten Fällen, in denen eine Mitwirkung eines Arztes bei der Auswahl einer bestimmten Brille medizinisch nicht notwendig sei, eine Brille aus dem System der Beklagten anzubieten. Zum anderen schränke die Firmenbindung seine eigene Auswahlentscheidung für Empfehlungen ein.

Schließlich liege eine wettbewerbswidrige Handlung auch darin, dass der Arzt dazu angestiftet werde, Druck auf seine Patienten auszuüben und deren Auswahlentscheidung für einen Brillenanbieter zu beeinflussen. Die Situation in der Arztpraxis sei einer Haustürsituation vergleichbar. Der Patient fühle sich zu einer Entscheidung für das vom Arzt angebotene Brillenmodell verleitet, wenn er z.B. dem Arzt für die Behandlung dankbar sei oder er sich auf späteres Wohlwollen des Arztes z.B. bei einer Terminvergabe angewiesen fühle.




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