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Werbeslogan "Simply the best!" für Nassrasierer wettbewerbswidrig
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.12.2008 - Az.: 5 U 129/07
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Leitsatz:
Die Bewerbung eines Nassrasierers mit der Aussage "Simply the best" ist eine wettbewerbswidrige Irreführung, wenn der Kunde damit ein Alleinstellungsmerkmal verbindet und dem Irrtum unterliegt, dass ein objektiver Dritter dieses Prädikat verliehen hat.
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Sachverhalt:
Die Parteien waren auf dem Markt von Nassrasierern tätig.
Die Beklagte vertrieb ihr Produkt im Rahmen einer Werbeaktion auf Verkaufsdisplays sowie in einem TV-Spot gemeinsam mit dem in Form einer Goldmedaille in einen Lorbeerkranz eingebetteten Werbeslogan: "Simply the best!". Unter diesem blickfangmäßig herausgestellten Slogan fanden sich die Zusätze "Testen Sie unsere Besten" und "Geld-zurück-Garantie!".
Dieses Verhalten beanstandete die Klägerin als wettbewerbswidrige Irreführung und begehrte gerichtlich die Unterlassung dieser Werbung. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden im Sinne der Klägerin. Im Ergebnis sei die Klage unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Alleinstellungsberühmung begründet.
Von entscheidender Bedeutung sei, ob es sich bei dem Slogan "Simply the best!" um eine zur Irreführung geeignete Tatsachenbehauptung oder um eine reklamehafte Übertreibung handle. Denn reklamehafte Übertreibungen und reine Werturteile unterfielen nicht dem Irreführungsverbot.
Ob ein erheblicher Teil der Kunden der Behauptung eine Alleinstellung entnehme, beurteile sich maßgeblich danach, ob in der Werbeaussage eine konkret fassbare Tatsachenbehauptung liege. Nur dann komme ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht in Betracht.
Im vorliegenden Fall verstehe der Kunde die Aussage so, dass dieses Attribut anhand objektiver Qualitätsmerkmale verwendet werde. Gerade im Bereich von Nassrasierern sei bezüglich der Merkmale Qualität, Gründlichkeit, Komfort und Verletzungsfreiheit eine Nachprüfbarkeit gegeben. Die zusätzlichen Aussagen "Testen sie unsere Besten" und "Geld-zurück-Garantie" verstärkten die Aussagerichtung des Slogans in einer Weise, dass maßgebliche Verkehrskreise darin jedenfalls in diesem Zusammenhang eine Tatsachenbehauptung verstünden.
Schließlich gehe der Durchschnittskunde zu Unrecht davon aus, dass das Prädikat "Simply the best!" im Zusammenhang mit einem Vergleichstest von einem neutralen Dritten vergeben worden sei. Dafür spreche auch die Tatsache, dass die Äußerung in Anführungszeichen gesetzt sei, was üblicherweise für die Wiedergabe einer Aussage eines Dritten spreche.
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