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Werbemäßige Nutzung eines Fotos von einer Trauung ohne Zustimmung unzulässig
Landgericht Hamburg, Urteil v. 28.05.2010 - Az.: 324 O 690/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die werbemäßige Nutzung eines Fotos, auf dem ein Hochzeitspaar bei seiner standesamtlichen Trauung zu sehen ist, ist unzulässig, sofern das Brautpaar seine Zustimmung nicht erteilt hat. Die Rechtsverletzung ist besonders schwerwiegend, wenn die Feierlichkeit extra in einem für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Rahmen stattfand.



Sachverhalt:

Die Beklagte betrieb eine Weinhandlung, deren Räumlichkeiten sie für Feiern und standesamtliche Trauungen vermiete. Die Kläger feierten ihre standesamtliche Hochzeit in der Weinhandlung. Die Räume waren zu dem Zeitpunkt für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die Beklagte bat den Fotografen der Hochzeit ihr die Fotos zuzusenden und warb daraufhin mit einem Bild der Kläger auf Messen, in Zeitschriften und in den Räumen der Weinhandlung.

Da die Kläger hierzu keine Einwilligung erteilt hatten begehrten sie 5.000,- EUR Schadensersatz.


Entscheidung:

Die Richter gaben den Klägern Recht.

Sie erklärten, dass die werbemäßige Nutzung und Veröffentlichung des Bildes, auf dem die Kläger zentral im Mittelpunkt abgebildet waren, rechtswidrig sei. Die Kläger hätten zu keinem Zeitpunkt ihr Einverständnis erteilt, welches aber notwendig gewesen wäre.

Besonders schwerwiegend sei die Rechtsverletzung, weil eine Trauung einer sehr persönlicher Moment sei, darüber hinaus habe die Beklagte in großem Umfang geworben und schließlich habe das Brautpaar extra Räumlichkeiten angemietet, die von der Öffentlichkeit nicht einsehbar gewesen seien. Es sei ihnen daher besonders bei ihrer Trauung darum gegangen, dass gerade nur wenige Freunde und Bekannte an der Zeremonie teilhaben sollten und eben nicht die breite Öffentlichkeit.




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