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Werbefotografie unterliegt nicht immer der KSK-Abgabepflicht
Sozialgericht Reutlingen, Urteil v. 19.03.2009 - Az.: S 14 R 2922/08
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Leitsatz:
Für Werbefotografen muss nicht grundsätzlich die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) entrichtet werden. Nur wenn die Werke eine künstlerische Prägung haben, liegt die Abgabepflicht vor.
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Sachverhalt:
Die Beklagte war die KSK. Diese erließ einen Bescheid in Höhe von 4.500,- EUR, mit dem die Klägerin zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe verpflichtet wurde. Denn die Klägerin hatte für ein Werbe-Projekt zwei Fotografen beauftragt, von den Honorarzahlungen jedoch keine Abgabe an die KSK geleistet. Die Beklagte begründete den Bescheid damit, dass es sich bei der Werbefotografie um eine künstlerische Tätigkeit handle, welche versicherungspflichtig sei.
Die Klägerin war der Ansicht, dass sie die Leistungen von zwei Werbefotografen in Anspruch genommen habe. Werbefotografen würden nicht der Abgabepflicht unterliegen, da eine handwerkliche Prägung im Vordergrund stehe. Daher beantragte sie gerichtlich, den Bescheid aufzuheben. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin und hoben den Bescheid der KSK auf.
Eine Pflicht zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe liege immer dann vor, wenn die Leistung selbständiger Künstler in Anspruch genommen werde. Künstler sei, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffe, ausübe oder lehre. Nach Ansicht des Gerichts seien Werbefotografen nicht pauschal als Künstler anzusehen. Nur wenn sie im Bereich der künstlerischen und kreativen Werbefotografie tätig seien, fielen sie unter die Definition des Künstlerbegriffs. Dazu gehöre beispielsweise, dass derjenige an Kunstausstellungen teilnehme, Mitglied von Künstlervereinen sei oder Auszeichnungen erhalten habe.
Nach Ansicht der Richter seien die Fotografen hier als Handwerker einzustufen. Die Fotografien seine weder aufwendig gewesen noch stehe der künstlerische Aspekt im Vordergrund. Es handle sich bei den Fotografien lediglich um die Abbildung von kleinen Papp-Verpackungen, die nur in gutem Licht dargestellt werden sollten. Allein die Umsetzung der Lichtführung stelle jedoch noch keinen künstlerischen Anspruch dar.
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