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Werbeaussage Klinik irreführend bei mangelnder stationärer Aufnahme
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 09.09.2008 - Az.: I-20 U 168/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Arzt darf für seine Praxis die Bezeichnung "Klinik" nicht führen, wenn er keine Möglichkeit hat, die Patienten stationär aufzunehmen.



Sachverhalt:

Der Beklagte führte eine Augenarztpraxis und bezeichnete diese als "Augenklinik".

Dagegen wehrte sich der Kläger, der auch Augenarzt war, mit der Begründung, dass der Beklagte nicht über die räumlichen und tatsächlichen Möglichkeiten verfüge, Patienten stationär aufzunehmen.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Unterlassungsbegehren des Klägers statt, da der Beklagte wegen irreführender Werbung durch die Bezeichnung "Augenklinik" wettbewerbswidrig gehandelt habe.

Die angesprochenen Verkehrskreise würden über die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen der Beklagte augenärztlich praktiziere, getäuscht. Denn nach dem allgemeinen Verständnis sei der Begriff "Klinik" als gleichbedeutend mit dem Begriff des Krankenhauses anzusehen, womit der durchschnittliche Patient die Vorstellung stationärer Unterbringung für Heilung und Pflege verbinde.

Eine stationäre Aufnahme finde in der Praxis des Beklagten aber gerade nicht statt. Er verfüge lediglich über einen Ruheraum, nicht jedoch über mit Betten ausgestattete Krankenzimmer.




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