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Werbeaktion mit zusätzlichen Gratisprodukten nicht irreführend
Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 30.12.2008 - Az.: 6 W 180/08
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Leitsatz:
Eine Werbeaktion darf mit kostenlosen Zugaben werben, wenn die Aktion zugleich eine entgeltliche Ware oder Dienstleistung anbietet und der Verbraucher im Klaren darüber ist, dass er diesen Betrag bezahlen muss, um die Gratis-Zugaben zu erhalten.
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Sachverhalt:
Die Parteien waren Wettbewerber und jeweils Inhaber einer Autowerkstatt. Der Beklagte bewarb eine Monatsaktion mit folgendem Text:
"Wir bieten Ihnen einen Winter-Check für 15,- EUR und schenken Ihnen dazu auch noch einen Gutschein für einen kostenlosen Wintercheck, den Sie für ein weiteres Auto gleich welcher Marke nutzen können" |
Der Kläger sah darin eine unlautere Geschäftspraxis und machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Nicht jede Verwendung des Begriffes "kostenlos" oder "gratis" stelle in einer Werbung eine Irreführung des Verbrauchers dar. Entscheidend bei der Bewertung sei vielmehr, ob ein durchschnittlich informierter Verbraucher mit Kosten rechne, die ihm im Rahmen einer solchen Werbe-Aktion entstünden. Die Ankündigung eines "kostenlosen Geschenkes" sei daher solange erlaubt, solange beim Käufer nicht der Eindruck entstehe, er brauche nichts anderes zu bezahlen, um die Gratis-Zugabe in Anspruch nehmen zu können.
Im vorliegenden Fall sei der Verbraucher im Klaren darüber gewesen, dass er 15,- EUR zu zahlen habe, bevor er die Gratis-Zugabe des weiteren Winter-Checks in Anspruch nehmen könne. Dahingehend sei die Werbung verständlich und deutlich gewesen. Anders habe der Kunde den beworbenen "kostenlosen Gutschein" nicht verstehen können, so dass er durch die Werbung nicht in die Irre geführt worden sei.
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