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Werbe-Aussage "geprüfter Sachverständiger" auf Webseite kann irreführend sein
Landgericht Kiel, Urteil v. 28.11.2008 - Az.: 14 O 59/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die Werbung auf der Internetseite einer Immobilienfirma mit der Äußerung "geprüfter Sachverständiger" wird von den Kunden dahingehend verstanden, dass eine deutlich überragende Qualifikation vorliegt.

2. Die Reklame ist dann irreführend, wenn lediglich eine IHK-Zertifizierung vorliegt. Denn eine Zertifizierung bedeutet nur, dass eine Bescheinigung ausgestellt wird.




Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um die Industrie- und Handelskammer (IHK). Der Beklagte war Geschäftsführer einer Immobilienberatungsgesellschaft. Er belegte in einer Wirtschaftsakademie den Lehrgang "Der Grundstücksgutachter" und erhielt im Anschluss ein von der Klägerin ausgestelltes Zertifikat, in dem ihm bescheinigt wurde, dass er den IHK-Zertifikatslehrgang "Sachverständiger für bebaute und unbebaute Grundstücke" absolviert hatte.

Er warb daraufhin auf seiner Webseite u.a. mit den Aussagen:

"geprüfter Sachverständiger",


und

"durch die IHK zertifizierter Sachverständiger"


und

"Gutachter mit Zertifizierung durch die IHK".


Die Klägerin hielt diese Aussagen für irreführend und begehrte Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter entschieden nur teilweise für die IHK.

Zunächst stellten sie fest, dass die Werbe-Aussage "geprüfter Sachverständiger" irreführend sei. Der Kunde würde darunter verstehen, dass der Sachverständige eine besondere, den Standard seiner Mitbewerber deutlich überragende Qualifikation aufweise, die er in einer amtlich festgelegten Prüfung unter Beweis gestellt habe. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Prüfungskriterien seien nicht amtlich, sondern von der Wirtschaftsakademie selbst festgelegt worden. Das habe nur dazu gedient, Kenntnisse abzufragen.

Die Aussagen "durch die IHK zertifizierter Sachverständiger" und "Zertifizierung durch die IHK" seien jedoch nicht zu beanstanden und daher nicht irreführend. Denn "Zertifizieren" bedeute vom Wortsinn nichts anderes als das Ausstellen einer Bescheinigung und nicht etwa - anders als die Klägerin meine - das Erreichen bestimmter Normen. Dass der Beklagte sich durch das Zertifikat mit einer besonderen Sachkunde abhebe, erwecke keine falsche Vorstellung bei den Kunden.




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