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Weitervertrieb über Internet-Auktionsplattform kann untersagt werden
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 02.07.2009 - Az.: U (K) 4842/08
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Leitsatz:
Ein Unternehmen darf seinen Händlern den Weiterverkauf der Artikel über eine Online-Auktionsplattform untersagen, wenn sachliche Gründe, wie beispielsweise eine Qualitätssicherung, dafür vorliegen. Dann ist in dem Ausschluss keine Beschränkung des Kundenkreises im Sinne der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung zu sehen.
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Sachverhalt:
Bei dem Beklagten handelte es sich um ein international tätiges Sportartikel-Unternehmen. Gegenüber seinen Händlern wurde in den AGB vereinbart, dass der Weitervertrieb der Waren über eine Internet-Auktionsplattform nicht gestattet war. Denn in diesen Fällen könne der Beklagte die Qualitätsanforderungen nicht überprüfen.
Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, beanstandete die Klauseln als kartellrechtlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Sie begehrte daher Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage zurück.
Die Klauseln stellten darauf ab, dass das Unternehmen das Vertriebsverhalten der Händlerkunden über Online-Auktionsplattformen ausschließen wolle. Derartige Beschränkungen seien immer dann zulässig , wenn ein sachlicher Grund vorliege. Dieser könne sein, dass ein Lieferant so seine Qualitätsanforderungen sicherstellen wolle.
Durch diese Vertriebsmodalität werde der Händler in seinem Kundenkreis auch nicht unangemessen eingeschränkt. Denn sowohl Händler-Internetauftritte als auch Online-Auktionsplattformen richteten sich an eine anonyme Allgemeinheit. Interessierte Kunden könnten sowohl über die Plattform als auch über die Auktions-Webseite erreicht werden, so dass im vorliegenden Fall nicht von einem unzulässigen Ausschluss eines Kundenkreises gesprochen werden könne.
Da die AGB des Lieferanten gegenüber den Händlern zulässig seien, liege in dem Ausschluss kein Verstoß gegen die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung, die Unternehmen grundsätzlich unterschiedliche Produktions- und Vertriebsstufen erlaube.
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