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Weiterverkauf von vorinstallierter Software auch ohne Hardware erlaubt
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 26.11.2008 - Az.: 12 O 431/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Weiterverkauf von Software, die auf bestimmter Hardware vorinstalliert erworben wird, ist auch gegen den Willen des Herstellers ohne die dazugehörige Hardware zulässig.



Sachverhalt:

Ein Softwarehersteller vertreibt sein Programm über Distributoren, die die Software beim Endkunden auf einem bestimmten Computersystem vorinstallieren und an den Kunden übertragen. Dem Kunden ist es gestattet, eine Sicherungskopie anzufertigen. Laut Lizenzbedingungen darf er die Software jedoch nur gemeinsam mit der Hardware, auf der sie vorinstalliert wurde, weiterveräußern.

Ein Händler erwarb von Endkunden die nach den Lizenzbedingungen zulässig erstellten Sicherungskopien und ließ sich versichern, dass die Kunden die Software komplett von ihren Computer gelöscht haben. Anschließend verkaufte der Händler die Sicherungskopien ohne Hardware weiter.

Dies bewertete der Hersteller als Rechtsverletzung und klagte gegen den Händler.


Entscheidung:

Das Gericht sah in dem Verhalten des Händlers keine Urheberrechtsverletzung. Der Softwarehersteller habe das Produkt willentlich in den Verkehr gebracht. Dies löse eine Erschöpfungswirkung aus, d.h. das in den Verkehr gebrachte Produkt darf weiterveräußert werden.

Dabei sei es in diesem Fall auch zulässig, das Produkt in anderer Form als beim Ersterwerb weiterzugeben. In bestimmten Fällen sei es zulässig, ein Vervielfältigungsstück des zunächst in den Verkehr gebrachten Produkts zum Zwecke des Verkaufs anzufertigen. Dies sei der Fall, wenn dies wirtschaftlich erforderlich sei. Eine wirtschaftliche Erforderlichkeit nahm das Gericht im vorliegenden Fall an, weil eine Weiterveräußerung des bestimmten Computersystems bzw. der bestimmten Festplatte nicht praktikabel sei. Wer eine Software erwerben möchte, sei an gebrauchter Hardware nicht interessiert, hierfür gäbe es keinen Markt. Zudem sei der Verkäufer dann gezwungen, sämtlichen weiteren Daten auf seiner Festplatte anderweitig zu sichern und von der Festplatte zu löschen.

Aus diesem Grund entspreche die Weitergabe der Sicherungskopie ohne dazugehörige Hardware den Urheberrechtsbestimmungen, wenn sichergestellt ist, dass der Verkäufer bei Weitergabe die Software auf dem eigenen Computersystem vollständig löscht. In diesem Fall sei auch die Gefahr unzulässiger Mehrfachnutzung des Programms ausgeschlossen.




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