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Weiterveräußerungsverbot von Download-Hörbüchern zulässig
Landgericht Stuttgart, Urteil v. 14.04.2011 - Az.: 17 O 513/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher die Weiterveräußerung von online erworbenen Hörbüchern untersagt wird, ist zulässig. Eine unangemessene Benachteiligung des Käufers liegt nicht vor.



Sachverhalt:

Die Klägerin nahm die Beklagte, welche im Internet Verbrauchern Hörbücher in Form von Audiodateien zum Download anbot, wegen folgender Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Unterlassung in Anspruch:

"...Der Käufer der im Portal (...).de angebotenen Hörbücher und sonstigen Mediendateien erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht, kein Eigentum. Der Weiterverkauf ist untersagt."


Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Versagung des Eigentums oder einer eigentümerähnlichen Stellung sei mit dem Verbot der Weiterveräußerung unvereinbar und verstoße als unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers gegen AGB-rechtliche Vorgaben.


Entscheidung:

Dem folgte das Landgericht Stuttgart nicht.

Zwar könne sich der Verwender von AGB-Klauseln nicht formularmäßig von Pflichten freizeichnen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichten, auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher vertraue und auch vertrauen dürfe.

Hier liege die wesentliche Vertragspflicht darin, dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, das Hörbuch als Vertragsgegenstand herunterzuladen, um es dann nach seinem Belieben anhören zu können. Der von der Beklagten vorgegeben Ausschluss der Weiterveräußerungsmöglichkeit durch den Kunden stehe mit dieser vertraglichen Pflichtenlage unter Berücksichtigung der technischen Abwicklung des Vertrages in Einklang.

Der Weiterverkauf betreffe demgegenüber die vertraglich nachgelagerte Frage, ob der Kunde das Hörbuch nach dem Abspielen weiterveräußern dürfe. Der primäre Vertragszweck werde hiervon nicht berührt, das Verbot des Weiterverkaufs sei damit unter Bewertung der jeweiligen Interessen angemessen.

Eine unangemessene Benachteiligung liege nicht vor, da eine Abweichung des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes nicht gegeben sei. Die Erschöpfungswirkung trete weder im Fall des reinen Herunterladens noch bei einer vom Nutzer anschließend hergestellten Verkörperung in einem gesonderten Werkstück ein.




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