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Webseite ist "dauerhafter Datenträger"
EFTA_Gerichtshof , Urteil v. 27.01.2010 - Az.: E-4/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine Webseite kann als "dauerhafter Datenträger" im Sinne der Versicherungsvermittlungs-Richtlinie angesehen werden, wenn die Informationen in einem angemessenen Zeitraum abgerufen werden können.



Sachverhalt:

Die Beklagte war Versicherungsmaklerin. Ihr wurde vorgeworfen, ihren Informationspflichten nicht nachgekommen zu sein. Im Rahmen des Rechtsstreits legte die Vorinstanz dem EFTA-Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung ein:

"Unter welchen Voraussetzungen kann eine Internetseite als "dauerhafter Datenträger" im Sinne der Europäischen Vorschriften über Versicherungsvermittlung angesehen werden?"



Entscheidung:

Die Richter gelangten zu folgenden Ergebnissen.

Eine Webseite könne grundsätzlich als "dauerhafter Datenträger" angesehen werden. Dies gelte immer dann, wenn die dort enthaltenen Informationen so gespeichert würden, dass sie während eines angemessenen Zeitraums abrufbar seien.

Dabei sei der Zeitraum immer dann angemessen, wenn der Verbraucher im Rahmen seiner vertraglichen Beziehung zum Versicherungsvermittler auf die Informationen zugreifen könne. In dieser Zeit seien die Informationen sachdienlich und müssten zwingend abrufbar sein.

Darüber hinaus liege ein "dauerhafter Datenträger" vor, wenn es dem Versicherungsvermittler einseitig von seiner Seite aus nicht ermöglicht werde, die vorab gespeicherten Informationen zu verändern. Deren Wiedergabe müsse in unveränderter Form erfolgen.




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